Anschliessend unterwarf uns das Finanzamt der Grunderwerbsteuer für das Erbbaurecht und die Erschliessungskosten und wir wurden nach der Unbedenklichkeitsbescheingung ins Grundbuch eingetragen (Bescheid bestandskräftig!). ... Ende 2013 bekamen wir mit allen anderen Erwerbern im Baugebiet einen Brief vom Finanzamt: man habe Hinweise erhalten, die einen einheitlichen Erwerbsgegenstand indizierten, da die Projektgesellschaft und die Baugesellschaft wirtschaftlich verbunden seien und die Projektgesellschaft das Grundstück und den Werkvertrag vermittelt hätte(Projektgesellschaft und Bauträger sind Partnergesellschaften), das Finanzamt bat um Einsendung des Bauwerkvertrags um dann einen neuen Grunderwerbsteuerbescheid über das bebaute Grundstück erstellen zu können. ... Wir sind natürlich in den Widerspruch gegangen, da nicht die neuen Tatsachen sondern eine geänderte Rechtsauffassung zur Änderung geführt hätten(BFH Urteile wurden nach 2011 immer weiter gefasst, eine Rückwirkung muß vermieden werden), ein einheitliches Angebot von uns nicht angenommen worden ist (Individualhaus), die Veräussererseite des Erbbaurechts nicht zur Gebäudeerrichtung verpflichtet war sondern wir, das Gebäude auch nicht der Veräußererseite des Erbbaurechts zuzurechnen ist sondern uns, beide Verträge nicht zivilrechtlich verknüpt sind, es keine Bauträgerbindung im Baugebiet gab (es gibt andere Bauträger, freie Architekten,) die Besteuerung des Gebäudes nicht von der Wahl des Bauträgers abhängen kann (freie Wahl des Vertragspartners?)