Reparatur während Garantiefrist
vom 28.2.2008
40 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler / Konstanz
Mittlerweile haben sich neue Aspekte ergeben, zu denen wir gern Ihre fachkundige Meinung einholen möchten: 1) Juli 2006: Kauf eines hochwertigen Laptops für 2.488 Euro 2) Dezember 2006: erste Reparatur (Gerät mit RMA eingeschickt, beide Arbeitsspeicher defekt) 3) Juli 2007: zweite Reparatur (Gerät mit RMA eingeschickt, beide Arbeitsspeicher defekt) 4) Januar 2008: dritter Defekt (Gerät ohne Reparaturauftrag eingeschickt mit gleichzeitig schriftlich ausgesprochenem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB) Vom Verkäufer wurde das Gerät zunächst in der eigenen Servicewerkstatt geprüft und uns folgende Antwort zugestellt: „Ein erster Test des Notebooks hat ergeben, dass die Arbeitsspeicher nicht defekt sind. ... Aufgrund der Tatsache, dass hier die Bestimmungen des §§ 440 Satz 2 BGB nun nicht zutreffen und somit die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nicht gegeben sind, widersprechen wir Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag.“ Wenn wir die Antwort des Verkäufers richtig interpretieren, gehen seine Argumente wohl in die Richtung, dass der jetzige Defekt nicht auf die gleiche Ursache wie die beiden ersten zurückzuführen ist und demzufolge unser Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 440 Satz 2 BGB nicht möglich ist. ... Da der Verbraucher den spezifischen Defekts des Laptops nicht nachvollziehen kann, kann sich der Verkäufer doch quasi jedes Mal ein neues Teil aussuchen, an dem herumrepariert wird, ohne dass der Käufer jemals an sein Rücktrittsrecht gelangt.