Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Meine Antwort auf Ihre Frage basiert auf der Annahme, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Neuwagen handelt, Sie dieses also nicht gebraucht gekauft haben.
Da es sich nach Ihrer Schilderung um einen oder sogar mehrere Mängel handelt, haben Sie im Rahmen der 2 -jährigen Gewährleistungsfrist die Möglichkeit, die Nachbesserung zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Dabei gilt in den ersten 6 Monaten die Beweislastumkehr. Mit anderen Worten: Innerhalb der ersten 6 Monate hat der Verkäufer zu beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf der ersten 6 Monate obliegt Ihnen die Beweislast, dass das Fahrzeug bereits mit einem Mangel behaftet war.
Bei der Nachbesserung haben Sie, wie bereits geschehen, den Verkäufer zunächst aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Dabei haben Sie ein Wahlrecht zwischen Neulieferung oder Reparatur. Das Wahlrecht kann Ihnen lediglich dann verwehrt, wenn die von Ihnen gewählte Form der Nachbesserung für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Der Verkäufer hat zunächst das Recht, die Nachbesserung desselben Mangels zweimal zu versuchen. In Ihrem Fall entzieht es sich meiner Kenntnis, ob die abnormale Motorlaustärke sowie das Eindringen der Abgase auf demselben Fehler beruhen, wie die defekte Nockenwelle oder ob es sich hierbei um einen neuen, von der Nockenwelle unabhängigen Mangel handelt. Würde es sich um denselben Mangel handeln, hätten Sie - wegen des Scheiterns des 2. Nachbesserungsversuchs - bereits jetzt das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Handelt es sich dagegen um einen neu aufgetretenen Mangel, so haben Sie dem Verkäufer erneut eine zweimalige Nachbesserung einzuräumen. Die hier aufgeworfene Frage lässt sich leider nur durch einen Sachverständigen klären.
Gelingt es dem Verkäufer im Wege der Nachbesserung auch nach dem zweiten Versuch nicht, den Mangel zu beseitigen, haben Sie die Wahl zwischen der Minderung des Kaufpreises und dem Rücktritt vom Vertrag.
Die Minderung erfolgt in der Höhe, in der das Fahrzeug wegen des Mangels in seinem Wert gemindert ist. Den genauen Wert bestimmt im Zweifel ein Sachverständiger. Die Minderung muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.
Der Rücktritt erfolgt ebenfalls durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer und ist Ihnen lediglich dann verwehrt, wenn der nicht beseitigte Mangel unerheblich ist, der Rücktritt demnach unverhältnismäßig wäre. In Ihrem Fall ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kaufpreis wird also Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückgezahlt. Allerdings ist vom zurück zu zahlenden Kaufvpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen. Diese variiert je nach Fahrzeugtyp zwischen 0,4 % und 1,0 % je gefahrene 1.000 Kilometer. Weiter ist der Verkäufer berechtigt, Schäden am Fahrzeug, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen, vom Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Sie sollten den Verkäufer schriftlich und unter Fristsetzung (7 bis maximal 14 Tage) auffordern, die Mängel zu beseitigen. Lässt er die Frist fruchtlos verstreichen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte zu beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt