Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Rechtsfragen beantworte ich in der gebotenen Kürze wie folgt:
1.
Das Gesetz unterscheidet zwischen wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes nach § 94 BGB
- diese können gemäß §§ 93
, 946 BGB
nicht Gegenstand eigener Rechte sein - und Zubehör nach § 95 BGB
- dieses ist vom Grundstück unabhängiges Eigentum.
Die Klausel in Ihrem Kaufvertrag stellt also klar, dass auch das Zubehör mitverkauft wird.
Gleichzeitig soll aber nach dieser Regelung Eigentum Dritter, soweit es eben Gegenstand eigener Rechte sein kann, vom Verkauf ausgeschlossen sein (andernfalls läge ein insoweit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter vor).
2.
Solange zwischen Ihnen und dem Pächter keine Vereinbarung über die Ablösung der von dem Grundstück und dem Gebäude trennbaren, in seinem Eigentum stehenden Gegenstände existiert, ist er berechtigt, von Ihnen die Herausgabe zu verlangen.
Nach Ihren Angaben liegt auch noch keine solche Einigung vor. Dies gilt umso mehr, als der Pächter auf Ihr Angebot sechs Wochen lang nicht reagiert hat. Da ein Angebot nach § 147 BGB
nur „sofort“ angenommen werden kann, dürfte dieses bereits nach § 146 BGB
erloschen sein.
Sie dürfen ihm also den Zutritt nicht verweigern, sobald Sie zur Herausgabe der Gegenstände aufgefordert werden. (Der Pächter muss dann aber mit Ihnen einen Herausgabetermin absprechen.)
3.
Deshalb sollten Sie das Schreiben des Pächters nicht unbeantwortet lassen. Machen Sie ihm in sachlichem Stil klar, dass Sie nach wie vor an einer Einigung interessiert sind und unterbreiten ein unmissverständliches neues Angebot zur Ablösung seines Eigentums - oder aber eine eindeutige Aufforderung zur Abgabe eines eigenen Angebots (unter Nennung einer konkreten Verhandlungsbasis).
Eine ausführlichere Beschäftigung mit Ihrem Anliegen ist – auch in Anbetracht des von Ihnen gebotenen Einsatzes – anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich. Dennoch hoffe ich, Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Bei Unklarheiten nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Es stellen sich mir noch zwei Fragen.
1. Die erste, bezieht sich darauf, dass mit dem Verkäufer der Haushälfte (nicht identisch mit dem Verkäufer des Daches usw.) vor Vertragsunterschreibung abgesprochen war, dass ich in das Pachtverhältnis nach Vertragsunterschrift als Pächterin und nicht als Verpächterin einsteige. Ich bekam plötzlich den Pachtvertrag zugeschickt, in dem ich als Verpächterin genannt war, den ich jedoch nie unterschrieben habe, was allerdings auch gar nicht vorgesehen war. Im Kaufvertrag steht nur, dass das Grundstück bis zum 30.9.06 verpachtet ist. Ich habe allerdings auch nichts dagegen unternommen, dass sich die Verhältnisse so, ohne meine Zustimmung ergeben hatten. Demnach könnte doch evtl. der Verkäufer noch mit einbezogen werden, oder sehe ich das falsch?
2. Für den Fall, dass der Verkäufer (des Daches usw.) jetzt versucht seine Machtposition zu nutzen und mir ein Angebot machen würde, dass weit über dem liegt, über welches wir bisher gesprochen hatten, hätte ich vermutlich nur die Chance einen Sachverständigen zu beauftragen, um den tatsächlichen Wert seiner Sanierungsarbeiten zu ermitteln. Sehe ich das richtig?
Anderenfalls wäre ich wohl gezwungen das Ausbauen seines Eigentums hinzunehmen, was eine erhebliche Wertminderung bedeuten kann und so vor Vertragsunterzeichnung nicht abzusehen war. In wie weit wäre der Verkäufer an ein realistisches Angebot, welches vorher im Gespräch war, gebunden? Gibt es irgendeine Absicherung gegen eine evtl. Gängelung von seiner Seite?
Ich nehme mal an, dass ich das unter "Erfahrungswerte machen" abspeichern kann und vor Vertragsunterschriften genauer überlegen sollte.
Ich bedanke mich schon einmal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
rosamundi
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen der Nachfragefunktion in der Regel nur Fragen zum inhaltlichen Verständnis der Antwort bearbeitet werden können. Gegebenenfalls müssten Sie eine weitere Anfrage in diesem Portal stellen.
Deshalb nur folgende Hinweise:
1.
Als Eigentümerin kommen Sie nicht gleichzeitig als Pächterin derselben Immobilie in Betracht. Mit wirksamem Zustandekommen des Kaufvertrages übernehmen Sie auch die nachwirkenden Pflichten aus der Abwicklung des Pachtverhältnisses - als Verpächterin. Nachdem Sie vor der Unterzeichnung des Vertrages die Gelegenheit hatten, sich über mögliche Wertminderungen des Grundstücks aufgrund des Pachtvertrages zu informieren, werden Sie den Verkäufer der Haushälfte deshalb kaum in Anspruch nehmen können, es sei denn, Sie sind bewusst getäuscht worden.
2.
Für die Höhe des Wertes seiner Sanierungsarbeiten ist der Pächter darlegungs- und beweispflichtig, nicht Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt