Das Kind wohnt bei der Mutter, der Vater zahlt stets (mehr als) gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt für das Kind. ... Als Konsequenz für den Vater, der nicht mehr in der gleichen Stadt wohnt, folgt der Ausschluss der Möglichkeit, das Kind weiterhin zu sehen, da die Aufwendungen für etwaigen Betreuungsunterhalt ihm die Möglichkeit nehmen würden, die regelmäßigen Fahrten zum Kind anzutreten. $1615 I BGB sagt: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.