2) einige anwälte, auch in diesem forum, lassen vernehmen, daß man in dieser situation sinngemäß "vor gericht darlegen sollen könnte, wo man sich wie lange aufhielt, was man dort machte, und wie man notfalls zeugen oder protokolle der anwesenheit oder familiären oder sozialen bindung beibringen könnte", in bezugnahme auf die 185-tage-regel des dauernden aufenhaltes. dagegen führe ich die randnotizen 52 und 53 des urteiles vom 26.6. an: snip --------------------> 52 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung − gegebenenfalls die Neuerteilung – einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. 53 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).