Sehr geehrter Herr K.,
nach der Rechtsprechung ist es nach vorheriger Entziehung der im Inland ausgestellten Fahrerlaubnis auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeschlossen, im Einzelfall einem Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Niedersachsen vom 14.12.2006 – 12 ME 335/06
).
Weiter führt das Gericht aus:
Wurde einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und wurde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht, ist dieser Mitgliedstaat nach Auffassung des Generalanwalts daher nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG befugt, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
Rechtsschutz kann erst gegen die Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt werden, nicht jedoch gegen bereits gegen die Anordnung der MPU, da diese als vorbereitender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
Es ist daher zu empfehlen, dass nunmehr Akteneinsicht beantragt wird und versucht wird, die Anordnung der Aberkennung des Fahrens mittels einstweiligen Rechtsschutzes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wiederherzustellen, da ich davon ausgehe, dass der damalige Bescheid zur Nutzungsuntersagung als sofort vollstreckbar erklärt worden war. Allerdings ist dies nur möglich, wenn dies noch nicht länger als einen Monat her ist.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Bisher habe ich keine Nutzungsuntersagung erhalten, diese wurde mir nur angedroht falls ich bis 21.07. keine positive MPU beibringe, was ja unmöglich ist in Anbetracht des 1jährigen Screenings. Verstehe ich Sie also in dem Sinne richtig das ich nun erst eine Nutzungsuntersagung abwarten muss bevor ich mittels einstweiligen Rechtsschutzes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage dagegen vorgehen könnte, dadurch zunächst den FS behalte und schlussendlich ein Gericht über die Sachlage entscheidet?
Sehr geehrter Herr K.,
das ist korrekt. Sie müssen erst noch auf einen Bescheid warten, der dann angegriffen werden kann, da die bloße Androhung nur die Vorbereitung eines VA ist und nicht gerichtlich angegangen werden kann.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt