Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Die Aberkennung der Fahrerlaubnis in einem sogenannten Administrativverfahren erachte ich bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 7 km ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach Art. 16 a SVG und 16 b SVG für ausgeschlossen. Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:
Nach Art. 16 a Abs. 1 lit.a) SVG kann bei einer sogenannten leichten Widerhandlung der Führerausweisentzug angeordnet werden, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird und den Verursacher dabei nur ein geringes Verschulden trifft. Ich gehe davon aus, dass bei dem von Ihnen begangenen Verkehrsverstoß keine konkrete Gefahr, also auch keine geringe Gefahr für andere verursacht wurde. Selbst wenn eine Gefährdung eingetreten wäre, so könnte der Führerausweisentzug nach Art. 16 a Abs. 2 SVG nur angeordnet werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Auch einen Entzug des Führerscheins nach Art. 16 b SVG wegen sogenannter mittelschwerer Widerhandlung erachte ich wegen des Nichtvorliegens einer Gefährdung anderer für nicht möglich.
Im Übrigen ist das Admisnistrativverfahren ein gesondertes Verfahren, in dem über Maßnahmen bezüglich des Führerscheins entschieden wird, was jedoch keine Auswirkung auf die verhängte Geldbuße hat.
( 2 ) Bei Grenzübertritt zur Schweiz müssen Sie mit der Vollstreckung der verhängten Strafe rechnen. Insbesondere eine angemessene Sicherheitsleistung als Kaution könnte Ihnen sofort abverlangt werden.
( 3 ) Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Fragestellers nicht beantwortet.
( 4 ) Beginn der Vollstreckungsverjährung
Übertretungen können in der Schweiz 3 Jahre lang verfolgt werden. Die Strafe einer Übertretung selbst( sogenannte Vollstreckungsverjährung ) verjährt in 2 Jahren. Der Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung ist also für den Beginn der Vollstreckungsverjährung nicht maßgebend.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass derzeit nicht abschließend absehbar ist, wann in Deutschland mit einer Vollstreckung im Wege eines in der Polizeipraxis durchgeführten Vollstreckungsabkommens mit der Schweiz zu rechnen ist. Auf EU - Ebene wird sich im Jahr 2007 mit der Umsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbeschlusses bei der Vollstreckung ausländischer Vollstreckungsbescheide einiges ändern. Der Rahmenbeschluss richtet sich jedoch an die Mitgliedstaaten, sodass insoweit eine Anwendung der deutschen Vollzugspraxis auf Altfälle in der Schweiz äußerst zweifelhaft ist.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort! Ganz beantwortet waren Teile meiner ursprünglichen Fragen noch nicht:
zu 1: Könnte sich die Busse / Stadtrichtergebühren noch weiter erhöhen wenn ich nichts tue?
zu 4: Habe ich Sie richtig verstanden, dass die zwei Jahre dann ab dem Zustellungdatum der Verfügung des Stadtrichters laufen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass die Buße nach schweizer Recht mangels Einlegung von Rechtsmitteln Ihrerseits rechtskräftig wird bzw. wurde. Eine andere Frage ist, wie hoch sich womöglich folgende Vollstreckungskosten der schweizer Behörden bspw. bei Grenzübertritt etc. belaufen würden. Ein Verfahren hinsichtlich dem Führerscheinentzug würde ebenfalls neue Kosten auslösen. Ein solches ist jedoch - wie bereits ausgeführt - eher nicht zu erwarten.
Im Übrigen haben Sie mich zum Fristenlauf richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt