Zwangsversteigerung - Ablösung von vorrangigen Forderungen
vom 29.3.2010
100 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Steidel / Kiel
Sachverhalt Eine Behörde betreibt die Zwangsversteigerung. ... Die Behörde betreibt die Zwangsversteigerung aufgrund B: eines persönlichen Anspruchs gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 5 ZVG C: wegen eines dinglichen Anspruchs gem.§ 10 Abs. 1 Ziffer 3 ZVG (Grundsteuern) Der Anordnungsbeschluss erfolgte aufgrund eines Zwangsversteigerungsantrages wegen B und ein Zwangsversteigerungsvermerk wurde eingetragen. ... 4.Wenn im Termin nur die Forderung C und die Gerichtskosten nach § 75 ZVG abgelöst werden, muss dann auch ein neuer Termin anberaumt werden obwohl Forderung B nicht abgelöst wurde?