Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
1.
Nach § 268 III, S.2 BGB
darf der gesetzliche Forderungsübergang nach Befriedigung der Forderung nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Die Bedeutung liegt darin, dass der Dritte dann zurückstehen muss, wenn seine Interessen mit denen des Gläubigers kollidieren.
Bei einer nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers ergeben sich folgende Probleme: Die dem Gläubiger verbleibende Teilforderung hat Vorrang vor der übergegangenen Teilforderung. Die verbliebene Restforderung der Behörde geht also bei der teilweisen Befriedigung der teilweise getilgten Forderung im Rang vor. Dieses Rangverhältnis wirkt nicht nur persönlich, sondern auch dinglich.
Um " Herr des Verfahrens" zu werden und die Behörde als Gläubiger aus dem Verfahren " herauszunehmen" muessen Sie daher beide Forderungen vollständig (einschliesslich Zinsen und Kosten, s. dazu auch unten ) befriedigen.
2.
Die nach Ihrer Schilderung vorrangige Forderung A bleibt nach vorläufiger Einstellung und Weiterbetreibung des Verfahrens bestehen.
Nach § 44 ZVG
setzt sich das geringste Gebot aus den vorgehenden Rechten und den Verfahrenskosten zusammen.
Wenn Sie B und C ablösen, bleibt für das geringste Gebot nur A übrig. B und C sind Ihre eigenen Rechte und daher beim geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen.
3.
Nach § 268 BGB
sind Gerichtskosten nicht mit abzulösen, da die Vorschrift sich nur auf materielle Forderungen bezieht und insoweit eine cessio legis -gesetzlicher Forderungsübergang- vorsieht eben nur soweit eine Befriedigung statgefunden hat.
Ein Recht auf Befriedigung der Kosten der Rechtsverfolgung ergibt sich aber aus der Vorschrift des § 10 II ZVG
. Diese Kosten kommen in allen Rangklassen neben dem Hauptanspruch zum Ansatz. Die Gerichtskosten für die Anordnung des Verfahrens und für die Zulassung des Beitritts gehören dazu.
4. ( 3.)
Um eine Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG
zu erwirken, müssen beide Forderungen B und C abgelöst werden. Mehrere Beitrittsverfahren sind voneinaner unabhängige Vollstreckungsverfahren. Mit dem Anspruch aus jedem einzelnen Beschlagnahmebeschluß betreibt der Gläubiger selbständig die Vollstreckung in das Grundstück. Der nach § 75 ZVG
zur Befriedigung erforderliche Betrag ist daher jeweils der Gesamtanspruch aus einem Beschlagnahmebeschluß. Würde nur die Forderung C abgelöst, so wäre das Verfahren also wegen B nicht einzustellen.
Die Zahlung muss alle aus dem wegzufertigenden Anordnung-oder Beitrittsbeschluß ersichtlichen Beträge an Hauptsache,ZInsen und Kosten umfassen. Auch die zwischenzeitlichen Zinsen und die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung des Gläubigers sowie die Gerichtskosten.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum einer ersten rechtlichen Beurteilung ohne Einsicht in die zugrundeliegenden Akten dient. Durch Hinzufügungen oder Weglassungen im Sachverhalt kann sich eine andere, abweichende Einschätzung ergeben.
Diese Antwort ist vom 29.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke schonmal für die gut erläuterten Antworten.
Ich habe jeodoch noch einige Verständnisfragen dazu.
zu 1: Heißt das, dass wenn ich die Behörde komplett ablöse und so vor Sicherungshypothek A komme, dieser Gläubiger (A) mich wiederum auch nur ablösen kann, wenn er auch meine nachrangige Sicherungshypothek D ablöst, um eine soche Kollision zu vermeiden?
zu 2: Derzeit ist Recht A nicht im geringsten Gebot enthalten, weil die Behörde ja auch aus vorrangigen Grundsteuern (C) betreibt. Wenn ich nun diese vorrangige Forderung übernehme, warum kommt dann A beim nöchsten Versteigeurngstermin ins geringste Gebot? Schließich habe ich eine Forderung übernommen, welche vor A steht.
zu 4: Ich habe folgenden Kommentar gefunden:
"Betreibt ein Gläubiger die ZwVerst aus mehreren Ansprüchen (zB. Grundschuld und persönliche Forderung, Hauptsache in § 10 I 4 und ältere Zinsrückstände in § 10 I 8 bzw. 10 I 5), so handelt es sich jeweils um selbständige Einzelverfahren (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 28, Hintzen Rpfleger 1991, 69). Ein Ablösungsrecht besteht ggü jeder einzelnen Vollstreckungsforderung, so dass der Abzulösende nicht verlangen kann, dass auch die jeweils anderen Forderungen mitbezahlt werden. Will der Ablösende die Zuschlagsversagung herbeiführen, muss er nur das bestrangig betriebene Verfahren ablösen (Störz, ZVG; B 7.4.2)."
Ist das ein Widerspruch zu Ihrer Antwort oder übersehe / verstehe ich da etwas?
Die Entfernung zu Ihrer Kanzlei ist Recht groß, so dass Sie den Termin wohl nicht wahrnehmen könnten. Würde es trotzdem Sinn machen Sie begleitend hinzuzuziehen oder sollte ich lieber einen Rechtsanwalt in der Umgebung suchen? Die Anträge nach Absprache mit Ihnen selber zu stellen und den Termin selber/allein wahrzunehmen ist kein Problem, allerdings müsste ich natürlich rechtlich Bescheid wissen.
zu 1.
Nein. Die nachrrangige Forderung muss nicht abgelöst werden durch A. Hier besteht keine Kollisionslage. Ihre Hyp. ist gegenüber der von A nachrangig.
zu2.
Hier war ich wohl fälschlicherweise von einem Vorrang der Sicherungshyp. des A ausgegangen. Der Rang der Behörde aus den Gundsteuern ist aber besser, so dass es zutrifft, dass A nicht ins geringste Gebot gehört.
zu4.
Ein Widerspruch ist dies nicht. Das Zitat ist zutreffend. Die Besonderheit liegt aber darin, dass der Gläubiger in ihrem Fall aus zwei Verfahren die Vollstreckung betreibt. Um das zweite Verfahren ebenfalls einstellen zu lassen, müssen beide Forderungen abgelöst werden.
Da im Versteigerungstermin aktuell reagiert werden sollte, wäre es wohl empfehlenswerter, einen Kollegen vor Ort mit der Terminswahrnehmung zu betrauen.