Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das geringste Gebot bestimmt sich nach § 44 ZVG
. Das geringsten Gebot umfasst danach
Gerichtskosten
rückständige öffentlichen Lasten wie die Grundsteuer
Grundschuldzinsen aus vorgehenden Rechten
Grundschuldbetrag
D.h. das geringste Gebot übersteigt hier den Verkehrswert. Im Unterschied hierzu wird durch das Vollstreckungsgericht während des Verfahrens das Bargebot angegeben. Dies umfasst
Gerichtskosten
rückständige öffentlichen Lasten wie die Grundsteuer
Grundschuldzinsen aus vorgehenden Rechten
nicht jedoch eine bestehen bleibende Grundschuld.
D.h. ein Bieter muss zu dem Bargebot den bestehen bleibenden Grundschuldbetrag hinzurechnen.
Gebote, die das geringste Gebot nicht erreichen, werden durch das Vollstreckungsgericht als unzulässig zurückgewiesen.
2. Da Ihre Grundschuld im Rang vorgeht, erfolgt eine entsprechende Befriedigung im Teilungstermin. D.h. Sie werden zuerst befriedigt. Erst danach folgt die Stadt. Insoweit kann die Stadt Ihre Grundschuld nicht "aushebeln"
3. Da alle Gebote unterhalb des gerinsten Gebotes als unzulässig zurückgewiesen werden, kann es sinnvoll sein, dass Sie dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten. Denn dann kann ein Zuschlag auch unterhalb des Verkehrswertes erfolgen, da in das geringste Gebot nur noch die Verfahrenskosten und rückständige öffentliche Lasten einbezogen werden. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass der Erlös nicht die gesamte Forderung abdeckt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort. Gestatten Sie mir noch folgende Nachfrage:
Aus der nachrangig eingetragenen Sicherungshypothek der Stadt geht nicht zweifelsfrei hervor, ob es sich um eine ausstehende Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, oder sonstige öffentliche Last handelt (ich habe nur eine Vermutung).
D.h. spielt es eine Rolle, um welche Art von Gebühren es sich hierbei handelt?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die anfallenden öffentlichen Lasten, hier die Grundsteuer, sind in das geringste Gebot einzurechnen. Begrenzt ist dies auf die laufenden Beiträge bis zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin, § 47 ZVG
.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG
sind die laufenden Beträge die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge.
Maximal sind daher rückwirkend ab Anordnung der Zwangsversteigerung die offenen Grundsteuerbeträge der letzten vier Jahre einzurechnen. In das geringste Gebot dürfen danach nur öffentliche Lasten eingerechnet werden. Diese müssen von dem jeweiligen Gläubiger, hier der Gemeinde, bei dem Vollstreckungsgericht angemeldet werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt