Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren keine Rechte im Grundbuch bestehen bleiben. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZVG
. Bestehenbleibende Rechte können nach § 52 ZVG
nur Rechte sein, die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken sind, bestimmte Erbbauzinsen sowie bestimmte Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, sofern sie dem Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, vorgehen. All dies scheint jedoch in Ihrem Falle nicht vorzuliegen.
In jedem Falle muss jedoch das Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungstermin die Bieter auf bestehenbleibende Rechte hinweisen. Hier kann auch explizit von den Interessenten beim Rechtspfleger im Termin nachgefragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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