Beide Häuser besitzen im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeiten (Stromleitungsrecht, Gasleitungsrecht, Abwasserleitungsrecht, Wasserleitungsrecht) zugunsten eines weiteren Grundstücks hier im weiteren Verlauf Grundstück A genannt. ... Laut Kaufvertrag erteilt nun die Wohnungsgenossenschaft als Eigentümer von Grundstück B, mir als Käufer von Grundstück B die Auflage, dass ich mir innerhalb einer bestimmten Frist einen eigenen Wasseranschluss (für das Grundstück B) legen lassen muß. ... Wer trägt eventuelle Kosten für den Rückbau der im Keller von B verlegten Rohrleitungen, könnte B von C verlangen diese Leitungen außerhalb des Hauses zu verlegen, da die Nutzung des Kellers eingeschränkt wird und wer müsste dafür die Kosten tragen, könnte eine Nutzungsentschädigung von C für die Trinkwasserleitungen im Keller von B verlangt werden?