Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Alleinauftrag als Urkunde liegt mir nicht vor. Bitte prüfen Sie zunächst, welche Regelungen sich dort finden. Ich gehe hier von Ihrem Sachverhalt sowie der üblichen vertraglichen Regelung aus.
Beim Alleinauftrag bindet sich der Immobilienverkäufer exklusiv an einen bestimmten Makler, der seinerseits vertraglich zur Tätigkeit verpflichtet ist. Im Gegensatz zu dem sog. Qualifizierten Alleinauftrag ist aber der eigenhändigen Verkauf durch den Eigentümer nicht ausgeschlossen. Daher bestehe keine Bedenken dagegen, dass Sie einen eigenen Käufer gefunden haben und nun die Immobilie an ihn verkaufen wollen. Der Makler kann also keinen Schadensersatz verlangen, da kein Schaden entstehen wird.
Sie sollten den Makler so schnell wie möglich informieren (und sind dazu auch verpflichtet), wenn sie sich für einen Kaufinteressenten entschieden haben, damit der Makler keine weiteren Interessenten anbringt; schadensersatzpflichtig machen Sie sich aber auch in diesem Fall nicht, da Sie es ja in der Hand haben, an wen Sie verkaufen wollen.
Möglich ist aber auch, dass Ihr Vertrag eine Regelung für eine Aufwandsentschädigung (o.ä.) vorsieht. Eine solche Regelung wäre grundsätzlich zulässig und die Entschädigung wäre zu zahlen.
Die Information an den Makler könnte so formuliert werden:
„Sehr geehrter Herr Makler,
für das gemakelte Grundstück … haben wir einen Käufer gefunden, der das Objekt kaufen wird. Mit freundlichem Gruß"
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen