Verwirkung eines Anspruchs § 242 BGB
vom 18.1.2019
30 €
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Ich weiß von meinem Mann, dass er in 2008 mit dem damaligen Inkassobüro eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat, die er auch bislang pünktlich eingehalten hat. ... Mein Name und meine damalige Mitverpflichtung muss dem Inkassobüro bei der Erfassung des gekauften Titels aufgefallen sein. ... Keine Erinnerung, keine Mahnung, kein Gerichtsvollzieher, einfach nichts.