Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auskunft des Inkassobüros ist so nicht richtig. Für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen muss das Inkassobüro einen ORIGINALVOLLMACHT der Berechtigten vorlegen.
Ich verweise auf
https://rabohledotcom.wordpress.com//?s=inkasso&search=Los
und die dort besprochene Entscheidung AG Hannover, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 705 M 55855/10
, so dass auch eine behauptete Abtretungskette neben der Originalvollmacht nachgewiesen werden muss.
Insoweit können Sie nach § 766 ZPO
die Vollstreckungserinnerung beim Amtsgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 06.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Danke für Ihre Antwort. Muss das Inkassobüro eine Rechtsnachfolge des Titel auch mit nachweisen oder reicht die Orginalvollmacht?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
muss sie.
Das sollte mit "...so dass auch eine behauptete Abtretungskette .. nachgewiesen werden muss .." ausgedrückt werden.
Es muss also
a) eine Originalvollmacht, die die Zwangsvollstreckung mit umfasst
b) Abtretungsnachweise in Form von Urkunden
vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg