Unbeschadet weitergehender Rechte, insbesondere des Rechts des Mieters unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten, haftet der Vermieter nicht für die rechtzeitige Freimachung der Räume durch den bisherigen Mieter, sofern ihn daran kein Verschulden trifft. 4. Die für die fristlose Kündigung durch den Vermieter geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. (Anm.: der Mietvertrag enthält ansonsten keine Regelungen zu Kündigungen) Nach der Rechtsprechung gehen unklare Klauseln bezüglich der Kündigungsfristen gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, so dass der Mieter den Mietvertrag auch während der Laufzeit unter Einhaltung der genannten Fristen kündigen kann (LG Frankfurt/M., Urteil v. 27.11.1998, 2/17 S 63/98, WuM 1999 S. 114; LG Gießen, Urteil v. 17.4.1996, 1 S 529/95, WuM 1999 S. 115; LG Kassel, Urteil v. 14.10.1999, 1 S 163/99, NZM 2000 S. 378; LG Hanau, Urteil v. 12.11.1999, 2 S 387/99, WuM 2000 S. 250, wonach in diesem Fall nach § 550 BGB von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen werden muss; a.A.