Als Antwort auf die Kündigung habe ich von meinem Vermieter (ehemaliger Anwalt) einen Hinweis auf den untenstehenden Paragraphen im Mietvertrag erhalten, nachdem ich entweder 25% eines Kostenvoranschlages eines Handwerkers zahlen soll oder die Reparaturen und Malarbeiten selbst durchführen soll. ... Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparatur (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen: a) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60% länger als 4 Jahre 80% länger als 5 Jahre 90%, bei Berechnung des Kostenersatzes für das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, das Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und -fenstern gelten folgende Prozentsätze: Länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 30% länger als 4 Jahre 40% länger als 5 Jahre 50% länger als 6 Jahre 60%, länger als 7 Jahre 70%, länger als 8 Jahre 80%, länger als 9 Jahre 85%, länger als 10 Jahre 90% b) Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28%; länger als 3 Jahre zurück 42%; länger als 4 Jahre zurück 56%; länger als 5 Jahre zurück 70% und länger als 6 Jahre zurück 84%. c) Die Regelung nach a) und b) tritt im Allgemeinen in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. ... Ziffer 1 a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. 3.