Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Bürgschaft erlischt, wenn die zugrundeliegende Forderung beglichen wurde.
Wenn der Vermieter keine konkreten Ansprüche geltend macht, ist Ihre Mutter aus der Bürgschaft zur Zahlung nicht verpflichtet.
Ihre Mutter sollte daher den Vermieter nunmehr unter Fristsetzung (eine Woche) auffordern, die vermeintlichen Ansprüche zu substanziieren.
Die Inanspruchnahme Ihrer Mutter aus der Bürgschaft ist - ohne Konkretisierung der Ansprüche - missbräuchlich, weil die Berechtigung des Vermieters wegen Nichtbestehen der Hauptschuld offensichtlich fehlt. Einer Kündigung bedarf es insoweit nicht.
Für den Fall, dass die dem Vermieter gesetzte Frist fruchtlos verstreichen sollte, könnten Sie gerichltich feststellen lassen, dass der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat und die Bürgschaft daher erloschen ist.
Mit der Sache selbst sollten Sie einen Kollegen beauftagen, um das weitere Verfahren zu fördern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Hr. Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Gesellschaft, bei der die Bürgschaft hinterlegt ist, gibt diese jedoch nicht zurück und meine Mutter muss weiterhin 70 € an Gebühren jährlich zahlen.
Ist der Weg über das Gericht der einzige Weg? Da die Rechtschutzversicherung meiner Mutter hier wohl nicht greift, wäre dies der letzte Weg, den wir beschreiten würden.
Beste Gruesse
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der gerichtliche Weg ist dann zu beschreiten, wenn der Vermieter weiterhin die Konkretisierung seiner angeblichen Ansprüche unterlässt.
Darüber hinaus könnte Ihre Mutter die jährliche Gebühr von EUR 70,00 als Schadensersatz von dem Vermieter fordern.
In jedem Fall sollte Ihre Mutter über einen Anwalt den Vermieter mit einer Fristsetzung unter Druck setzen.
In diesem Zusammenhang müssen Sie klären, ob nicht die Kosten eines etwaigen Rechtsstreits von der Rechtsschutzversicherung Ihrer Mutter übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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