Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisesses
Schönheitsreparaturen 10.1 Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten. 10.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren (ggf. einschließlich dem Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 10.3 Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet von Beginn den Mietverhältnisses an bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in folgenden Zeitabständen fällig: Küchen, Bäder und Duschenalle 3 Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toilettenalle 5 jahre Sonstige Nebenräumealle 7 Jahre 10.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für noch nicht (wieder) fällige Schönheitsreparaturen folgende Regelung: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten gemäß einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liegen sie länger als 2 Jähre zurück 66%. ... Das gilt nicht für den Fall, dass der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören würden. ... Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.