Verbotsklausel "keine Tierhaltung" rechtsgültig?
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai / Augsburg
Im Formularmietvertrag wurde die Klausel „(2) Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters, die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters, wenn er […] 4. ein Tier halten will; ohne Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere in der Wohnung gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.“ dahingehend verändert, dass Punkt 4. zu (2) ausgestrichen und durch den Vermerk „Keine Tierhaltung“ ersetzt wurde. ... In zwei dieser vier Wohnungen werden Hauskatzen gehalten. ... Da wir beide berufstätig sind, wird der Hund werktags einige Stunden auch alleine in der Wohnung verbringen.