Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage lässt sich aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts summarisch wie folgt beantworten:
Die Eigentumsübertragung an einem Grundstück in Kombination mit einen Wohnrecht wird oftmals bei Eigentumsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen.
Der ehemalige Eigentümer erhält hierbei zumeist ein sog. Nießbrauchsrecht. Dieses Nießbrauchsrecht gewährt dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist gemäß § 99 BGB
auch die Ziehung von Früchten, z.B. wenn in dem Haus noch zusätzliche Wohnungen existieren, für die Mieten gezahlt werden.
Das Nießbrauchsrecht geht weiter als ein einfaches Wohnungsrecht, welches Sie natürlich auch vereinbaren können. Beim Wohnungsrecht darf der Begünstigte lediglich das Haus bewohnen.
Aufgrund unterschiedlich umfangreicher Rechte und Pflichten sollten Sie zunächst mit der Dame klären, welches Recht sie sich vorgestellt hat. Hier wird der Begriff des "Wohnrechts" oftmals pauschal verwendet.
Der Vertrag, mit dem das Eigentum an dem Grundstück übertragen wird, muss notariell beurkundet werden, ebenso müssen die Eigentunsübertragung und die Bestellung des Nießbrauchrechts oder eines Wohnungsrechtes in das Grundbuch eingetragen werden.
Erbrechtlich steht der Tochter der Dame grundsätzlich im Todefalls der Dame ein Anspruch auf ihren erbrechtlichen Pflichtteil zu. Soweit Sie zuvor Eigentümer des Hauses geworden sind, fällt allerdings das Haus nicht in die Erbschaft.
Allerdings steht der Tochter unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu.
Hinsichtlich aller möglichen Alternativen sollten Sie sich gemeinsam mit der Dame umfassend von einem Notar beraten lassen. Dieser wird Ihnen auch im Zweifel steuerrechtliche Hinweise erteilen. Mangels Kenntnis aller erforderlichen Umstände und Tatsachen ist dies im Rahmen einer Onlineberatung nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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