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Haftpflichtversicherung verweigert Regulierung eines Mietsachschadens - zu Recht???

14. Februar 2010 08:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Muss meine Privathaftpflichtversicherung für Schäden am Parkettboden meiner Mietwohnung aufkommen, die durch verschüttete Tinte, übergelaufenes Gießwasser und eingedrungenes Regenwasser entstanden sind?

Die Privathaftpflichtversicherung muss grundsätzlich für Schäden aufkommen, die nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Reine Abnutzung und Verschleiß sind ausgeschlossen. Ob eine übermäßige Beanspruchung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Das Verschütten von Tinte und Überlaufen von Gießwasser könnten als Pflichtverletzung gewertet werden.

Guten Morgen,

ich habe eine Privathaftpflichtversicherung, bei der Mietsachschäden grundsätzlich eingeschlossen sind. Ich habe der Versicherung folgende Schäden am Parkettfußboden meiner Mietwohnung gemeldet:

- Meinem Sohn ist Tinte auf den Parkettfußboden getropft. Bei dem Versuch die Tinte vom Boden zu entfernen hat er die Lackschicht des Parkettfußbodens beschädigt.

- Bei einer großen Topfpflanze ist unbemerkt Gießwasser aus dem Untersetzer übergelaufen. Der Boden hat sich an dieser Stelle verfärbt.

- Bei einem Sturm gelangte Regenwasser durch das gekippte Fenster in die Wohnung. Der Boden hat sich stellenweise verfärbt.

Die Versicherung behauptet nun, dass kein Versicherungsschutz besteht, da die Schäden auf Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. (Ausschlußklauseln im Versicherungsvertag).
Hat die Versicherung Recht???

V ielen Dank für ihren Rat

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage dringend die Kenntnis und Prüfung des Versicherungsvertrages voraussetzt.
Trotzallem möchte ich richtungsweisend wie folgt auf den Sachverhalt eingehen:
Maßgeblich ist die Frage danach, inwieweit die von Ihnen geschilderten Sachverhalte auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind.

Der Ausschluss bloßer Ausnutzung resultiert letztlich aus §548 BGB . Denn danach besteht im Umkehrschluss kein Schadensersatzanspruch des Vermieters für eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache und somit für reine Abnutzungen. Folge ist, dass die Versicherung solche Schäden zu ersetzen hat, die durch eine falsche Handhabung der Mietsache entstehen.
Eine Abnutzung vermag ich in allen 3 Fällen nicht zu erkennen. Diese würde eben voraussetzen, dass ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache vorliegt. Dies ist jedoch weder beim Verschütten von Tinte, Überlaufen von Wasser oder aber Einlaufen von Wasser der Fall.

Gleich verhält es sich mit Blick auf die Begrifflichkeit „Verschleiß“. Auch dieses setzt eine vertragsgemäße Nutzung voraus und würde, wie auch die Abnutzung, keine Schadensersatzansprüche des Vermieters auslösen. Wenn also die Versicherung meint, hier liege lediglich Abnutzung oder Verschleiß vor, so könnten Sie sich im Verhältnis zum Vermieter auch hierauf berufen, wobei dies im Verhältnis Mieter-Vermieter gesondert festzustellen wäre.

Stellt sich also nur noch die Frage, inwieweit eine übermäßige Beanspruchung vorliegt.
Unter einer übermäßigen Beanspruchung sind solche Beeinträchtigung der Mietsache zu verstehen, die zwar durch grundsätzlich vertragsgemäßen Gebrauch, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch entstehen, vgl. Urteil LG Ravensburg vom 24.06.1993, Az.: 5 S 85/93 . Mit vorbenanntem Urteil hatte das LG Ravensburg über einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um die fehlerhafte Reinigung des Teppichbodens ging.
In Ihrem Fall stellt sich beim ersten Sachverhalt die Frage, auf was die Versicherung letztlich abstellt. Sieht Sie die Pflichtverletzung in dem Verschütten der Tinte oder aber in der übermäßigen Reinigung selbst. Wenn die Versicherung das vorwerfbare Verhalten in der übermäßigen Reinigung des Bodens sieht, könnte durchaus eine übermäßige Beanspruch vorliegen. Ich vermag jedoch das vorwerfbare Verhalten vielmehr bereits im Verschütten der Tinte selbst zu sehen. Dieser Fall könnte jedoch problematisch werden, zumal Sie im Streitfall darlegungs- und beweisbelastet sind, dass bereits Verschütten der Tinte die Pflichtverletzung war. Argumentieren könnte man dahingehend, dass die Versicherung ohnehin einstandspflichtig gewesen wäre, wenn man die Tinte nicht beseitigt hätte.

Der 3. Fall dürfte dahingehend unproblematisch sein, als dass der Schaden auf äußeren Umwelteinflüssen und nicht auf ein Verhalten Ihrerseits beruht. Die Fenster zu kippen und zu öffnen, gehört zweifelslos zum vertragsgemäßen Gebrauch, der auch nicht in einer gesteigerten Intensität auftritt.

Auch der 2. Fall könnte grenzwertig sein. Hier wird es meiner Ansicht nach darauf ankommen, wie häufig und wie viel Wasser überlief. Ganz klar zu sagen ist, dass das Aufstellen von Pflanzen dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Grds. richtet es auch keinen Schaden ein, wenn reines Wasser auf den Boden läuft. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn Zusatzstoffe im Wasser enthalten waren. Dann könnte man Ihnen eventuell auch eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen.

Im Ergebnis könnten die Fälle 1 und 2 grenzwertig sein. Hier kommt es auch auf Kenntnis weiterer Umstände sowie der genauen Argumentation der Versicherung an. Jedoch rate ich Ihnen an, auch diese Fälle, bestenfalls in anwaltlicher Vertretung, weiterzuverfolgen, ausgehend von einer schlechten Zahlungsmoral der Versicherungsunternehmen. Diese suchen den für sich einfachsten Weg heraus, wohl auch in Kenntnis der Beweislast Ihrerseits.
Sie sollten sich daher an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden, der sich argumentativ mit Ihrer Versicherung auseinandersetzt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe

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