Schadensersatzanspruch bei Verweigerung der Untervermietung
vom 18.8.2015
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
§553,1 BGB "Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte" besagt: "Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen." ... Das "berechtigte Interesse" kann in einem Unterstützungsbedarf der Familie durch eine dritte Person begründet sein, aber auch in der Verschlechterung der finanziellen Situation. ... Oder würde ein schlauer Vermieter die Untervermietung nur unter Vorbehalt gewähren, nämlich nur so lange, wie der angegebene Grund einer regelmäßigen Überprüfung seitens des Vermieters standhält?