Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Raufasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, außerdem das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden. 2) (Laufende Schönheitsreparaturen): Die Schönheitsreparaturen sind üblicherweise in folgendem Turnus, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses, auszuführen: Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre; in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre; in anderen Räumen alle 7 Jahre; alle übrigen Schönheitsreparaturen sind alle 6 Jahre durchzuführen. 3) (Quotenklausel): Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen, so kann der Vermieter einen prozentualen Anteil der Kosten der erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. ... Die Kosten der Schönheitsreparaturen werden im Zweifel nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Fachgeschäftes ermittelt.