Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Man muss zunächst darauf hinweisen, dass ohne Kenntnis des gesamten Vertragstextes und angesichts des hier geltenden Zeitlimits eine endgültige Einschätzung nicht möglich ist.
Sie müssen in der Tat das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Vormieter und das Verhältnis zum Vermieter unterscheiden. Die gewählten Formulierungen sind für sich genommen nicht ungewöhnlich, es ist vielmehr üblich das in derartigen Fällen so verfahren wird.
Nach außen, also gegenüber dem Vermieter, sind Sie ab Februar 2014 in der Verpflichtung. Es ist daher dringend zu empfehlen, mit dem Vormieter eine eigene Vereinbarung zu treffen. Dies muss nicht im eigentlichen Mietvertrag mit geregelt werden. In diese Vereinbarung gehört in jedem Fall, dass der Vormieter intern für die Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung 2013 aufkommt und Ihnen auf erste Aufforderung und Nachweis eine etwaige Nachzahlung erstattet. Umgekehrt steht dann natürlich dem Vormieter auch ein Guthaben zu.
In die Vereinbarung gehört weiter, dass eine Übergabe Ende Januar 2014 stattfindet und man den Zustand in einem Protokoll festhält. Es muss geregelt werden, dass der Vormieter für die Beseitigung von Beschädigungen aufkommt, die bis zur Übergabe entstanden sind. Auch die Frage von Schönheitsreparaturen muss geklärt sein. Es macht natürlich einen Unterschied, ob Sie die Räume besenrein oder renoviert bzw. teilrenoviert erhalten.
Nach außen stehen Sie ab dem 1.2. immer für Mängel ein, wobei ich bei Räumen von 50 qm keine große Gefahr verdeckter Mängel sehe.
Es kann natürlich nicht sein, dass Sie das Risiko der Verschlechterung von jetzt bis zur Übergabe tragen. Deswegen muss der Vertrag mit dem Vormieter gleichzeitig mit dem Mietvertrag geschlossen werden, damit Sie abgesichert sind.
Die Formulierung "alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel anfallen", sehe ich nicht als problematisch. Die Verwaltung möchte nur klar gestellt haben, dass von Vermieterseite keine Leistungen erbracht werden und das eventuelle Kosten, wie etwa Renovierungen, von Ihnen zu tragen sind. Was Sie wiederum mit dem Vormieter vereinbaren muss man hiervon trennen.
Der Zusatz zum Mietvertrag soll regeln, dass Sie keine Ansprüche an die Vermieterseite stellen können, etwa wegen Mängeln. Allerdings halte ich den Ausschluss späterer Einwendungen wegen Mängeln für zu weitgehend. Sie können die Räume im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages als vertragsgerecht und mangelfrei anerkennen. Wenn sich aber später ein Mangel zeigt, dann müsste diesen zunächst der jetzige Mieter geltend machen und dann ab Februar Sie.
Man muss hier klar stellen, dass künftige Mängel nicht vom Verzicht erfasst sind.
Eine abschließende Formulierung für die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Vormieter kann man leider noch nicht vorschlagen, weil Sie zunächst klären müssten, wer welche Rechte un Pflichten übernimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich danke Ihnen sehr für Ihre überaus hilfreiche Antwort. Genau so einen Überblick zur grundsätzlichen Einordnung hatte ich mir erhofft und er hilft mir weiter.
Um die Chance der einmaligen Nachfrage nicht ungenützt verstreichen zu lassen, vielleicht noch an dieser Stelle eine kurze Frage zur Vereinbarung zwischen mir und dem Vormieter:
Wie bezeichne ich eine solche Vereinbarung mit einem aussagekräftigen Titel am besten? Einfach "Vereinbarung" oder "Zusatzvereinbarung" oder "Sondervereinbarung" oder "Übernahmevereinbarung" oder was wäre hier üblich? Mir ist bewußt, dass ich eine solche Vereinbarung - soll sie juristisch wasserdicht sein - nicht selber erstellen kann, sondern von einem Professionisten. Aber für einen Erstentwurf wäre mir die Information der Bezeichnung hilfreich.
Mit nochmals bestem Dank und freundlichem Gruß,
Der Ratsuchende
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es kommt nicht so sehr auf die Bezeichnung an, ich würde aber die Bezeichnung "Übernahmevereinbarung" bevorzugen.
Ich kann Ihnen gerne bei der genauen Formulierung behilflich sein, bei Bedarf können Sie mich per mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt