(siehe hierzu den vollständigen entsprechenden Auszug aus dem Mietvertrag) Mietvertragsbeginn 15.12.2009; Wohnungs-Erstbezug; Mietvertrags-Ende 31.10.2013 (Übergabe kommendes Wochenende) bzw. spätestens zum 30.11.2013 Der künftige Nachmieter und alle Wohnungs-Interessierten waren sehr vom ausgesprochen guten Zustand der Wohnung und vom immer noch sehr gutem (Erst-)Anstrich (weiß) der Wohnung angetan, auch hinter & neben den Bildern war kein farblicher Unterschied zu erkennen. ... Er haftet daneben für jeden weiteren von Ihm verschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht. 4.Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66 %. Liegen die Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen, Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten auf Grund des Kostenvoranschlags an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %.