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einbehaltene Kaution

23. Mai 2006 17:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang November 2005 haben wir uns bei unserer Wohnungsgesellschaft um eine größere Wohnung innerhalb des Hauses beworben. Dabei teilten wir ausdrücklich mit, dass wir gerne nach dem gesetzlichen Kündigungstermin (28.02.2006 für unsere alte Wohnung) in die neue Wohnung einziehen möchten. Wir bekamen die Wohnung dann kurzfristig zugeteilt und bekamen die Info, dass ein Mietvertragsbeginn zum 1.3.2006 nicht ermöglicht werden kann, sondern nur zum 01.01.2006, da unsere Vormieter zum 31.12.05 gekündigt hatten. Uns wurde mitgeteilt, dass der Wunschkündigungstermin 31.12.05 akzeptiert werden wird, ein Nachmieter für die alte Wohnung zum Januar 06 gefunden sei und das uns keinerlei Nachteile, wie Mietdoppelzahlungen entstehen würden, da wir Umsetzter innerhalb eines Hauses seien.
Weiterhin sagte man uns, dass mit der Übergabe bzw. Endabnahme der Wohnung der Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen ist.
Die Endabnahme war am 30.12.06 mit Schlüsselübergabe, etc.
Im April erhielten wir die Kautionsabrechnung und mussten feststellen, das man uns nachträglich noch die 1/2 Januarmiete abgezogen hat. Daraufhin haben wir schriftlich mitgeteilt, dass wir diesen zu unrecht abgezogenen Betrag nicht akzeptieren. Die Wohnungsgesellschaft bringt immer wieder neue Gründe, den Betrag zu rechtfertigen. z.B beruft man sich auf den Eingang der Kündigung am 15.11.05 und nicht am 5. Oktober. Dabei haben wir die Zusage über den kurzfristigen Wohnungswechsel doch erst am 10.11 05 erhalten. Dann wird abgestritten, dass uns Zusagen gemacht wurden, dass wir keine Nachteile entstehen würden, etc
Wir wurden darüber nicht informiert, dass der von aus Kulanz eingeräumte Kündigungstermin der 15.1.06 ist und hatten auch keine Möglichkeit mehr, die Wohnung bis dahin zu nutzen. Wir wären gerne erst später ausgezogen und hätten dann die ½ Miete in Kauf genommen, wenn uns dies vorher bekannt gewesen wäre.Außerdem hätte ich mir gesundheitliche Problem ersparen können.
Und unsere Vormieter wurden auch einen Monat vor Mietvertragsende nach der Wohnungsendabnahme aus dem Mietvertrag entlassen und mussten nichts bezahlen.
Wir sind sehr verärgert über diese Art und Weise.
Was können wir in diesm Fall zun?

Mit freundlichen Grüßen
SharyB

23. Mai 2006 | 17:58

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherung hinsichtlich aller aus dem Mietverhältnis entstehenden oder entstandenen Forderungen. Fraglich ist, ob Ihr Vermieter einen Anspruch auf die halbe Januarmiete hat.
Dies wäre dann der Fall, wenn er Ihnen die Zusage, Ihnen entstünde kein Nachteil und eine Doppelmietzahlung sei nicht zu erwarten, nicht gemacht hat bzw. Sie diese nicht beweisen können.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob und inwiefern Sie die Zusage Ihres Vermieters beweisen können.
Denn die Beweislast für die für Sie günstige Tatsache - die vorgenannte Zusage - tragen Sie. Beweislast bedeutet in einem eventuellen Prozess, dass Sie die Tatsache zu beweisen haben.
Als Beweismittel kommen vorliegend insbesondere Zeugenaussagen und Urkunden in Betracht. Falls Sie die Zusage des Vermieters schriftlich haben, kann dies dem Beweis dienen. Ein unabhängiger Dritter (, der nicht als Mieter im Mietvertrag steht,) könnte die Zusage eventuell bezeugen.

Ich empfehle Ihnen den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung (14tägig) aufzufordern, den einbehaltenen Betrag an Sie zu überweisen.
Sollte dieser sich weigern, können Sie, so Sie die Zusage beweisen können, Ihre Forderung gerichtlich durchsetzen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Fax 089/ 22843356

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