Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherung hinsichtlich aller aus dem Mietverhältnis entstehenden oder entstandenen Forderungen. Fraglich ist, ob Ihr Vermieter einen Anspruch auf die halbe Januarmiete hat.
Dies wäre dann der Fall, wenn er Ihnen die Zusage, Ihnen entstünde kein Nachteil und eine Doppelmietzahlung sei nicht zu erwarten, nicht gemacht hat bzw. Sie diese nicht beweisen können.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob und inwiefern Sie die Zusage Ihres Vermieters beweisen können.
Denn die Beweislast für die für Sie günstige Tatsache - die vorgenannte Zusage - tragen Sie. Beweislast bedeutet in einem eventuellen Prozess, dass Sie die Tatsache zu beweisen haben.
Als Beweismittel kommen vorliegend insbesondere Zeugenaussagen und Urkunden in Betracht. Falls Sie die Zusage des Vermieters schriftlich haben, kann dies dem Beweis dienen. Ein unabhängiger Dritter (, der nicht als Mieter im Mietvertrag steht,) könnte die Zusage eventuell bezeugen.
Ich empfehle Ihnen den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung (14tägig) aufzufordern, den einbehaltenen Betrag an Sie zu überweisen.
Sollte dieser sich weigern, können Sie, so Sie die Zusage beweisen können, Ihre Forderung gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net">www.kanzlei-kaempf.net</a>
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: