Gerät er mit diesen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung die Arbeiten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen. 4 Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß §8 Ziff. 2, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter nach folgenden Maßgabe zu zahlen: siehe §19 [Verweis ist Handschriftlich eingetragen] [Folgender Block wurde von Hand gestrichen] Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Naßräume (Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. ... [Ende Streichung] Der Mieter ist berechtig, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abzuwenden. 5 Bei einer durch den Mieter veranlassten Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Kosten einer erforderlichen Zwischenablesung von Verbrauchszählern zu tragen. §19 [§19 ist Handschriftlich eingefügt.