Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und Honorareinsatzes wie folgt beantworten:
Soweit zwischen Vermieter und Vermieter keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, hat der Vermieter nicht nur die Kosten des Fenstereinbaus, sondern auch die der malermäßigen Instandsetzung zu tragen, die wegen des Einbaus notwendig geworden sind. Dies ergibt sich aus § 535 BGB
.
Die Malerarbeiten gehören auch nicht zu den sogenannten Schönheitsreparaturen, die mietvertraglich dem Mieter übertragen/auferlegt werden können, da hierbei nur die notwendigen Instandsetzungen gemeint sind, die durch den normalen Mietgebrauch notwendig werden (Abnutzung). Ein Fenstereinbau gehört nicht zum normalen Mietgebrauch.
Im Ergebnis muss der Vermieter die Malerrechnung bezahlen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Einbau des Fensters auf Wunsch des Mieters erfolgte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier Fachanwalt für Familienrecht