Bei dieser Kündigung ist Ihm versehentlich ein Schreibfehler unterlaufen, als er den 31.01.2020 statt den 31.01.2021 als Kündigungstermin benannt hat. Da der Vertrag eine rückwirkende Kündigung nicht vorsieht, stellt sich die Frage, ob die Kündigung trotzdem wirksam ist, oder ob eine unwirksame rückwirkende Kündigung automatisch zur Kündigung zum nächst möglichen Termin eben zum 31.01.2021 führen könnte? Da durch die Veräußerung der Mietvertrag nicht gebrochen wird und weiterhin wirksam ist, der Mieter die Teilfläche des ursprünglichen Vermieters ab dem 31.01.2021 nicht mehr nutzen will, stellt sich die Frage, wie er sich verhalten soll, da die Kündigung mit Schreiben vom 27.08.2020, also 4 Wochen nach Zustellung der Kündigung vom Vermieter nicht anerkannt wird.