Hallo
Ich wohne Zeit 2016 mit meiner Frau und meiner 5 jährigem Tochter in einer Mietwohnung.
Gestern wurde uns gekündigt zum 31.12.2018.
Grund Eigenbedarf es soll der Enkel 3 Jahre und seine Mama einziehen da sich die Eltern getrennt haben.
Der Sohn und die jetzt Ex Freundin bewohnen ein Haus das jedoch unseren Vermietern gehört da der Sohn im Haus bleiben will muss die Frau mit Kind ausziehen.
Jedoch ist in dem Haus eine KG Wohnung vorhanden mit 3 Zimmern diese wurde von den derzeitigen Mietern zum 31.10.2018 gekündigt.
Somit würde die KG Wohnung frei werden somit stellt sich die Frage ob die Kündigung an uns wegen Eigenbedarf überhaupt wirksam ist.
Die Eltern sind nicht Verheiratet.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.2014, Az. 1 BvR 2851/13
genügt es für eine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs im Sinne von Par. 573 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter darlegt, dass er die Wohnung für sich oder eine nahe Angehörige benötigt.
Deshalb ist die Kündigung nicht schon deshalb unwirksam, weil es im Hause eine weitere Wohnung gibt, die ggf. zur Verfügung stünde. Hier ist zu prüfen, weshalb die KG-Wohnung nicht von den nahen Angehörigen genutzt werden kann und ob bei Ihrer Wohnung ggf. ein vorgeschobener Eigenbedarf vorliegt. Im Rahmen dieser Plattform kann dies aber nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller22. September 2018 | 15:08
Na wir haben erfahren das für die Wohnung bereits ein Nachmieter gefunden wurde. Und weil sie ja Dan mit ihrem Ex unter einem Dach weiter wohnen würde
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. September 2018 | 15:34
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
In der geschilderten Situation besteht leider das Risiko, dass Sie am Ende ausziehen müssen. Allerdings kann versucht werden, dieses Ende so lange wie möglich hinauszuzögern: Ein Rechtsstreit (wenn Sie nicht ausziehen, muss Räumungsklage erhoben werden) kann ja einige Zeit in Anspruch nehmen. Währenddessen kann sich der Eigenbedarf ggf. erledigen, weil etwa eine Versöhnung stattfindet oder die Ex des Vermietersohnes anderweitig unterkommen.
Die Kündigung ist auch danach zu prüfen, ob Sie über Ihr Recht zum Widerspruch belehrt worden sind.
Diesen sollten Sie in jedem Fall erheben. Für die Vertretung Ihrer Interessen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.