Der Mieter hat nun offenbar in Eigenregie eine Wasserleitung vom Heizungsraum (Gemeinschaftseigentum) durch eine zugemietete Garage (gehört einem anderen Eigentümer) an der Hausfront entlang bis zur Terrasse verlegt. ... Verbreiterung der Terrassenfläche und somit auch der Terrassenumrandung, Anbohren von hochwertigen Terracotta-Terrassenplatten, um eine Holzterrasse zu verlegen, Bohrung durch Innen- und Aussenwand des Hauses, um ein Stromkabel vom Innenbereich in den Aussenbereich der Terrasse zu verlegen sowie Einbau eines nur durch den Mieter verschliessbaren Gartentores an der Strassenseite, um einen direkten Zugang vom Garten (Gemeinschaftseigentum) zu seiner Terrasse zu haben. Zu diesem Sachverhalt habe ich nun folgende Fragen: Wann muss der Mieter die geschilderten baulichen Veränderungen spätestens zurück bauen und die damit verbundenen Schäden beseitigen?