Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Geländer um Ihren Terassenbereich stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG
dar. Das Geländer gehört zu den Bebauungen im weiteren Sinne, auf die die Vorschriften für die baulichen Veränderungen gleichwohl Anwendung finden. Daher muss die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Bau des Geländers abstimmen.
Wie Sie selbst schon in Ihrer Frage voraussetzen, stellt auch der Ofen eine solche bauliche Veränderung dar, die über die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht. Daher muss auch hier die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Bau des Ofens abstimmen. Insoweit ist auch ein Bauverbot seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich.
Die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dabei grundsätzlich von einer eventuell erforderlichen behördlichen Erlaubnis/Genehmigung zu trennen. Dass der Ofen aus baupolizeilicher Sicht genehmigungsfrei ist, bringt im Rahmen der Beurteilung nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) keinen Vorteil für Ihr Vorhaben.
Nach meiner Einschätzung handelt es sich hier auch um bauliche Veränderungen, die über die Instandhaltung hinausgehen. Daher wird für die Erlaubnis ein einstimmiger Beschluss notwendige Voraussetzung sein.
Zu beachten ist noch: Die Voraussetzung eines einstimmigen Beschlusses ist durch eine Regelung (meist selbst ein Beschluss) abdingbar. Vielfach vergessen die Parteien einen solchen Beschluss nach einigen Jahren. Sie sollten daher Ihre Unterlagen daraufhin prüfen oder (falls vorhanden) den Verwalter einmal fragen.
Zur Argumentation:
Terrasse:
Sicherheitsaspekte müssen berücksichtigt werden. Gerade wenn Kinder spielen, ist das Geländer wichtig, da die Terrasse nur 2 Meter von der Straße entfernt ist.
Die optische Beeinträchtigung ist nicht sehr erheblich, da sich das Geländer optisch an die bereits vorhandenen Balkongeländer anpasst.
Ofen:
Der Ofen hebt merklich Ihre Lebensqualität, wobei auch hier eine optische Beeinträchtigung zu vernachlässigen ist, da der Ofen zum größten Teil verdeckt sein wird.
Andere Miteigentümer haben einen ähnlichen Ofen. Hier könnten Sie mit dem gleichen Recht für alle argumentieren.
Wenn dies alles nichts nützt, und der Antrag wird abgelehnt, sollten Sie darüber nachdenken, gegen diesen Beschluss vorzugehen. Denn die Erlaubnis der Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch das Gericht ersetzt werden. In diesem Fall sollten Sie eine/n Kollegen/Kollegin mit der Beratung betrauen. Hierfür stehe auch ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte