Renovierungspflicht bei Auszug– BGH-Urteil Az VIII ZR 361/03
vom 3.4.2005
25 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Hier sind unsere Angaben: - Beginn des Mietverhältnisses: 01.08.2002 - Kündigung voraussichtlich zum: 31.08.2005 - Wohnungsgröße: 4 Zimmer, ca. 100 qm, Miete aktuell ca. 800,00 € kalt - Mieter: 2 Erwachsene, Nichtraucher - Mietvertrag einer Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) mit "Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), Fassung 1996" als Vertragsbestandteil - Die Regelungen zu Renovierungsarbeiten finden sich in den AVB: Nr. 4 Erhaltung der Mietsache Nr 4 (1) Der Mieter hat die Mietsache [...] schonend und pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß sauber und von Ungeziefer frei zu halten. [...] ... 6.Falls wir wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht zu Schönheitsreparaturen bzw. zu einer Endrenovierung verpflichtet sind: Empfiehlt es sich, zusammen mit der fristgerechten Kündigung der Wohnung auf die Unwirksamkeit der Klauseln hinzuweisen und die Vermietergesellschaft aufzufordern, diese Unwirksamkeit anzuerkennen?