Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils am 29.04. ist die Einspruchsfrist gestern abgelaufen. Macht also keinen Sinn, gegen das Urteil Einspruch einzulegen.
Bleibt nur noch Streitwertbeschwerde.
Räumungsanspruch war ursprünglich begründet. Wurde erst durch die Zahlung unbegründet.
Die 12 * 536 = 6.432 Räumungsstreitwert sind begründet.
Nutzungsentschädigung für 12 Monate hängt davon ab, bis wann der Kläger die Zahlung der Nutzungsentschädigung beantragt hat. Die Frist für eine fristgerechte Kündigung durch den Vermieter beträgt abhängig von der Länge des Mietverhältnisses 3; 6; oder 9 Monate.
Wenn Sie geräumt hätten, hätten Sie die Nutzungsentschädigung ab Eingang der Kündigung nicht über das Ende der 3; 6; oder 9 Monatsfrist hinaus zahlen müssen. + die 2 Monate, die Sie in Verzug waren, wären nicht mehr als 11 Monate.
Wenn der Kläger behauptet hat, dass Sie die Wohnung trotz Räumungsklage noch 12 Monate weiter nutzen werden, ist eine Nutzungsentschädigung von 12 Monaten im Versäumnisurteil jedoch möglich. Bei dem Zeitraum für den die Nutzungsentschädigung eingeklagt wurde, könnte die Streitwertbeschwerde Erfolg haben, wenn Sie nicht wieder warten, bis die Frist abgelaufen ist. Das hängt davon ab, für welchen Zeitraum der Kläger die Nutzungsentschädigung beantragt hat.
In ein Versäumnisurteil kommt nur das, wozu Sie verurteilt wurden. Wenn der Vermieter Teile der Klage zurückgenommen oder in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, wird das, was Sie nicht mehr machen müssen, im Urteil nicht mehr aufgezählt.
Da muss also nicht stehen, dass Sie nicht räumen oder keine Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Es reicht, dass dort nichts zur Räumung oder Nutzungsentschädigung steht.
Bei einer Streitwertbeschwerde wird der Streitwert natürlich neu berechnet.
Prozesskostenhilfe hätte vor dem Urteil beantragt werden müssen, wäre aber nicht bewilligt worden, weil die Klage ursprünglich begründet war. Also wird kein Anwalt gestellt.
Mit ca. 1.200 Euro Anwaltskosten müssen Sie schon rechnen, wenn ein Anwalt die Streitwertbeschwerde einreicht. Wahrscheinlich ist, dass der Kollege, der eine Streitwertbeschwerde einlegt, auf Vorkasse besteht, da Ihre finanziellen Verhältnisse nicht die besten sind. Die Streitwertbeschwerde kann man jedoch auch selbst einlegen.
Normalerweise müssten Ihnen alle Schriftsätze des Klägers zugestellt worden sein, auch der in dem der Kläger einen Teil der Klage zurückgezogen hat.
Wenn nicht, können Sie natürlich Akteneinsicht beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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