Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So wie ich Ihre Schilderung verstehe, handelt es sich nicht um ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht. In diesem Fall sind die Regelungen über Wohnraummietverhältnisse anwendbar. Hierfür müsste das Mietverhältnis schriftlich bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (also dreimonatige Kündigungsfrist) gekündigt werden. Abgestellt wird also auf das Ende eines vollen Monats. Mit Zugang einer Kündigung am heutigen Tage wäre dies der 31.07.2022. Aufgrund der Befristung bleibt es jedoch beim 30.06.2022 auch ohne schriftliche Kündigung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind beide Parteien zur vertragsgemäßen Leistungserbringung verpflichtet. Etwas anderes könnte sich allenfalls aus der Notarurkunde geben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, für welche keine Anhaltspunkte vorliegen. Ihr Entgegenkommen zum 31.05.2022 ließe sich mit einem Verzichtsvertrag gestalten, wobei nicht auszuschließen ist, dass die Kosten für einen solchen die Zahlungsverpflichtungen für Juni 2022 übersteigen würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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