Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Umgang mit ggf. unwirksamer Eigenbedarfskündigung

1. August 2022 12:58 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe Mitte Juli diesen Jahres seitens meines gegenwärtigen Vermieters eine Eigenbedarfskündigung erhalten.

Relevanter Wortlaut: „Ich möchten die Wohnung zum Jahresende meiner Tochter überschreiben. Aufgrund von Eigenbedarf muss ich das Mietverhältnis mit Ihnen zum 31.12.2022 kündigen."

Sehr knapp formuliert, Gründe werden nicht angegeben.

Folgende Fragen habe ich:

1. Ist diese Kündigung ohne Angabe von Gründen (bzw. Angabe, wer überhaupt einziehen soll) gültig?

2. Falls ja, inwiefern muss ich meinen Vermieter darauf aufmerksam machen? Kann ich diese Kündigung theoretisch bis zum 30.12.2022 ignorieren? Muss ich mitteilen, dass die Kündigung so nicht gültig ist / ich sie nicht akzeptiere? Welches Verhalten meinerseits ist geboten?

3. Angenommen die Tochter wohnt zurzeit in der gleichen Gegend zur Miete (und zahlt weniger als ich zurzeit) und möchte nur deswegen umziehen, weil meine Wohnung „hübscher" ist – wäre dies ein valider Grund für den Eigenbedarf?

4. Inwiefern ist das wechselnde Eigentumsverhältnis (von Vater auf Tochter) und der damit einhergehende unklare Status, wer wann mein Vermieter ist/sein wird, ein Hindernis, diese Eigenbedarfskündigung so und zu diesem Zeitpunkt überhaupt aussprechen zu können?

Besten Dank und freundliche Grüße

1. August 2022 | 13:32

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Nach § 573 Abs. 3 BGB muss das berechtigte Interesse des Vermieters für die Kündigung auch explizit in der Kündigung angegeben werden. Eine Eigentumsübertragung ist aber in keiner Hinsicht ein Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses. Ein Grund wäre nur, wenn dargelegt wird, dass die Tochter die Wohnung für sich selbst benötigt. Das hat aber mit der Eigentumslage nichts zu tun.

2. Sie können die Kündigung ignorieren. Ich gehe davon aus, dass man Sie wahrscheinlich ab Oktober oder November bedrängen wird eine Begehung der Wohnung und einen Übergabetermin zu vereinbaren. Sie müssen aber nicht darauf hinweisen, dass die Kündigung so unwirksam ist.

3. Das alleine nicht. Sie werden aber damit rechnen können, dass man noch Gründe für die Lage und den Platzbedarf vortragen wird, wenn man tatsächlich möchte, dass die Tochter aus Gründen des Eigenbedarfs die Wohnung bezieht. Das müsste man dann noch einmal auf die Validität prüfen. Dass die Wohnung schöner ist, wird nicht ausreichen. Dass die Wohnung aber größer ist oder ein Zimmer mehr hat und im Homeoffice gearbeitet werden soll oder ein Kinderwunsch besteht, das wird man schon zugunsten des Eigenbedarfs werten müssen. Das Vorhandensein einer gemieteten Wohnung, die ungefähr gleichwertig ist schließt aber den Eigenbedarf nicht aus.

4. Der Vater hätte Ihnen jetzt kündigen können mit dem Argument: "Brauche die Wohnung für meine Tochter.". Wenn er die Wohnung dann später an die Tochter verschenkt hätte, hätte das nicht die Kündigung in Frage gestellt. Nach der Übertragung der Wohnung kann Ihnen die Tochter kündigen. In der Tat ist es in Ihrem Fall wohl interessant, dass man darauf spekuliert, dass der Vater sich nicht mehr involvieren wird und die Tochter dann erst zeitlich verzögert eine ordnungsgemäße Kündigung nachholt.

Sobald echte Gründe für Eigenbedarf vorgetragen werden sollten Sie aber die Kündigung auf jeden Fall ernst nehmen. Sie sollten insbesondere prüfen, wie lange die Kündigungsfrist nach § 573c BGB ist und ob diese eingehalten wurde. Üblicherweise dauert es einige Monate bis der Vermieter eine Räumungsklage erhoben hat und dann einen Räumungstitel gegen Sie hat. Das sollten Sie vermeiden, weil das für Sie nur zusätzliche Kosten bedeutet. Da es aus Vermietersicht aber auch immer einen gewissen zeitlichen Aufwand und eine unkalkulierbare Situation bedeutet, wird es meistens möglich sein noch eine gewisse Schonfrist bis zum Auszug zu vereinbaren, gerade auch dann, wenn man in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt ist.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


ANTWORT VON

(2250)

Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER