Dies ist jetzt erkannt worden, die Schäden am Gemeinschaftseigentum werden zurzeit auf Kosten der WEG beseitigt. Ich bin Eigentümer einer DG-Wohnung, in welche offenbar seit Jahren Wasser einlief, so dass ein nachhaltiger Wasserschaden an Decke, Wand und Fußboden entstand. ... Die HV jedoch lehnt dies ab und schreibt mir folgenden Absatz: "Erleidet ein Sondereigentümer infolge eines defekten Daches einen Wasserschaden in seinem Sondereigentum, so besteht ein Ersatzanspruch gegen die Gemeinschaft nur dann, wenn die Gemeinschaft schuldhaft ihre Pflicht zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verletzt hat (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a>).