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Darf im Fahrradkeller eine feste Raumaufteilung vorgegeben werden?

| 9. August 2014 19:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Fragestellung:
Kann in einem Fahrradkeller, der zum Allgemein-Eigentum gehört, eine feste Raumaufteilung vorgegeben werden?

Ich wohne seit 9 Jahren mit meiner Familie in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten. Alle sieben Wohnungen sind Eigentumswohnungen, zur Zeit ist eine davon vermietet und eine weitere soll demnächst vermietet werden.
Wir haben einen Fahrradkeller, der zur Zeit kaum ausgelastet ist (es besteht KEINE Platznot!).

Nach einem Diebstahl aus dem Fahrradkeller wollte ich einen Fahrradständer auf eigene Kosten installieren und habe deswegen den Beirat und die Hausverwaltung angefragt.

Der Beirat will jetzt die Nutzungsfläche des Fahrradkellers unter allen Mitgliedern der Wohngemeinschaft fest nach Eigentumsanteilen aufteilen. Ich hege den Verdacht, dass der Vorsitzende des Beirates diesen Beschluss aus persönlichen Gründen herbeiführen will, weil diese Neuregelung für meine Familie nachteilig wäre.

Ich zitiere sinngemäß aus seiner E-Mail:
-----
Da wir künftig neue Mieter im Haus haben, MÜSSEN wir auf eine korrekte Platzverteilung (ca. 1/7 pro Miteigentümer) achten. Selbstverständlich kann aber jemand den Platz, den er selber nicht benötigt, widerruflich an ein anderes Mitglied unserer Hausgemeinschaft abtreten.
-----

Für mich hört sich das an, als wenn er eine versteckte Sondernutzungsregelung des Gemeinschaftsraums "Fahrradkeller" einführen will.
In der Teilungserklärung ist dieser Raum NICHT als Sondereigentum aufgeführt.
Ich bin der Meinung, diese Regelung steht im Widerspricht der Nutzung eines Gemeinschaftsraums und darf nicht eingeführt werden.

Liege ich hier richtig?

Oder ist das eine Vereinbarung, die der Beirat ohne Zustimmung aller Miteigentümer einfach so beschließen kann?

Es wäre nett, wenn in der Antwort auch Verweise auf Gesetze und Paragraphen (oder Urteile) enthalten wären.

9. August 2014 | 20:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Einschlägig ist hier § 15 WEG . Gemäß dieser Vorschrift können durchaus Gebrauchsregelungen für das Gemeinschaftseigentum festgelegt werden, jedoch nur durch Mehrheitsbeschluß. Der Beirat alleine kann also keine Vorschriften machen, aber bei der nächsten Eigentümerversammlung durchaus eine solche Regelung beantragen.

Aber selbst bei Beschluß einer solchen Gebrauchsregelung bleibt das Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftseigentum, es wird nicht zu Sondereigentum.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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