Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG
ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (vgl. § 46 Abs. 1 WEG
).
Da die Anfechtungsfrist von einem Monat verstrichen ist, ist der Beschluss aus dem Jahr 1993 nicht mehr anfechtbar.
Auf diese Bestandskraft könnten Sie sich beziehen und den Einbau der Dachflächenfenster in die Wege leiten.
Zur Absicherung rege ich aber an, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Entschuldigung, ich bin zum ersten Mal in diesem Forum und wußte nicht, dass ich nachfragen darf ohne erneut zahlen zu müssen. Tut mir wirklich leid, ich wollte keine Missstimmung erzeugen.
Und falls Sie trotz meiner "negativen" Kritik das offene Thema beantworten würden, so würde mich dies sehr freuen.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einschätzung des Verwalters ist rechtlich nicht haltbar. Die einschlägigen Vorschriften des WEG habe ich Ihnen ja an die Hand gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth