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Beschlussaufhebung für Einbau von Dachflächenfenster

| 4. Mai 2010 23:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:49

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümer einer DG-Wohung, zu der ein nicht ausgebauter Spitzboden gehört (allein über die Wohnung zugänglich - in der TE jedoch nicht separat erwähnt, z.B. als Sondernutzungsrecht).
Im Jahre 1993 wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss der Eigentümerversammlung am 13.10.1993
"TOP 6: Genehmigung nachträglich einzubauender Dachflächenfenster bei den Dachgeschoßwohnungen
Die anwesenden künftigen Eigentümer der Dachgeschoßwohnungen planen den Einbau von Dachflächenfenster, Größe wie bereits in anderen Wohnungen vorhanden, für den Dachboden. eine eventuell erforderliche Genehmigung ist durch den jeweiligen Eigentümer selbst einzuholen.
Es wird folgender Beschluss befasst:
Den künftigen Eigentümern der DG-Wohnungen wird gestattet, Dachflächenfenster (Größe, Fabrikat, Farbe) wie bereits vorhanden einzubauen. der Einbau darf nur durch eine Fachfirma erfolgen , sinnvollerweise wegen der Gewährleistung durch die Firma, die die vorhandenen Dachflächenfenster einbaute. Die Kosten des Einbaus, sowie des Unterhaltes der nachträglich eingebauten Dachflächenfenster gehen zu Lasten des betreffenden Eigentümers. Kosten dürfen der Eigentümergemeinschaft hierdurch nicht entstehen, auch keine Nachfolgekosten.
Beschluss: 28 Ja, 6 Enthaltungen, 0 Nein"
Kurz nach Beschlussfassung haben 2 Eigentümer Dachflächenfenster in ihrem Dachboden einbauen lassen.
Nun will auch ich Fenster einbauen lassen und habe den Hausverwalter informiert.
Er sagte mir, der Beschluss sei nicht mehr gültig, obwohl er niemals auf einer Eigentümerversammlung widerrufen wurde, da sich hinsichtlich Dachflächenfenster die rechtl. Situation geändert habe. Damals waren sie Sondereigentum, jetzt seien sie Gemeinschaftseigentum u.daher sei der Beschluss ungültig.
Kann ich die Dachdachflächenfenster einbauen oder könnte es Probleme geben?
Vielen Dank für die Auskunft.

5. Mai 2010 | 00:28

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (vgl. § 46 Abs. 1 WEG ).

Da die Anfechtungsfrist von einem Monat verstrichen ist, ist der Beschluss aus dem Jahr 1993 nicht mehr anfechtbar.
Auf diese Bestandskraft könnten Sie sich beziehen und den Einbau der Dachflächenfenster in die Wege leiten.

Zur Absicherung rege ich aber an, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2010 | 22:46

Entschuldigung, ich bin zum ersten Mal in diesem Forum und wußte nicht, dass ich nachfragen darf ohne erneut zahlen zu müssen. Tut mir wirklich leid, ich wollte keine Missstimmung erzeugen.
Und falls Sie trotz meiner "negativen" Kritik das offene Thema beantworten würden, so würde mich dies sehr freuen.
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2010 | 22:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Einschätzung des Verwalters ist rechtlich nicht haltbar. Die einschlägigen Vorschriften des WEG habe ich Ihnen ja an die Hand gegeben.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2010 | 23:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Meine Frage wurde zwar grundsätzlich beantwortet. Der Anwalt ging jedoch nicht auf die Gegenargumentation der Hausverwaltung, die ich ausführlich geschildert hatte, ein.
So dass ich nicht weiß, ist seine Aussage richtig, falsch, in diesem Zusammenhang nicht relevant, etc. Mit einer kurzen Stellungnahme dazu hätte ich mich sicherer gefühlt.
Vielen Dank

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielleicht hätten Sie sich doch die Mühe machen sollen, eine Nachfrage zu stellen.

MvH
RA K. Roth

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Mai 2010
3,4/5,0

Meine Frage wurde zwar grundsätzlich beantwortet. Der Anwalt ging jedoch nicht auf die Gegenargumentation der Hausverwaltung, die ich ausführlich geschildert hatte, ein.
So dass ich nicht weiß, ist seine Aussage richtig, falsch, in diesem Zusammenhang nicht relevant, etc. Mit einer kurzen Stellungnahme dazu hätte ich mich sicherer gefühlt.
Vielen Dank


ANTWORT VON

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