Wir haben keine Schönheitsreparaturen (SR) durchgeführt; vor unserem Einzug wurden alle Räume geweißelt, von einem vom Vermieter beauftragten Maler. ------------------------------------- Schönheitsreparatur-Klausel: "(2) Die Schönheitsrep. sind im allgemeinen innerhalb folgender Fristen fachgerecht durchzuführen: In Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses" "Die vorgenannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zu laufen, unabhängig davon, ob das Mietobjekt renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. ... Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraums seit Durchführung der letzten SR während der Mietzeit vom vollen Renovierungsturnus; die Kosten werden aufgrund des Voranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs ermittelt.