Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Vermieter kann vom Mieter Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft die Wohnung bzw. dem Vermieter gehörende Einrichtungen beschädigt, z.B. Schäden an der Tür, Flecken und Verschmutzungen auf dem Teppichboden. Sie trifft kein Verschulden, so dass sie in keinem Fall den Schaden ersetzen müssen.
Sie haben zudem den Schaden umgehend der Polizei und der Vermieterin angezeigt. Demnach ist auch so kein Schadensersatzanspruch zu begründen.
Ihre Versicherung hat insofern Recht, dass die Vermieterin für den Schaden aufzukommen hat, da sie die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten hat gem § 535 BGB
. Es ist auch nicht unüblich, dass vorsätzliche Straftaten nicht von einer Hausratsversicherung abgedeckt sind. Sie könnten den Vertrag sicherheitshalber noch einmal prüfen.
Dadurch das die Polizei sofort gerufen wurde können sie sogar im Zweifel beweisen, dass sie keinerlei Schuld trifft. Der Polizeieinsatz ist dokumentiert und die Polizei war sogar noch einmal am Tatort, um den Sachverhalt aufzuklären. Sie können zudem eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB
stellen. Dies können sie auch Online tun, müssen aber die Frist im Auge behalten, da Sachbeschädigung ein Antragsdelikt ist.
Fazit: Sie trifft kein Verschulden und sie sind dementsprechend nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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