Zu diesem Zeitpunkt wohne ich 2 Jahre in meiner Wohnung. ... Diese Schönheitsreparaturen umfassen: das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, a) in Küchen, Bade- und Duschräumen (alle drei Jahre) b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten (alle fünf Jahre) c) in anderen Nebenräumen sowie den Innenanstrich der Fensterrahmen, das Streichen der Türblätter und Türstöcke, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre wie auch die Innenseite der Eingangstür und der Balkontür (soweit vorhanden) (alle sieben Jahre) Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf der aufgeführten Zeiträume auszuführen. (...) 5.4 Lässt der Zustand der Wohnung oder einzelner Räume je nach Grad der Abnutzung eine Verlängerung der in Ziffer 5.2 vereinbarten Regelfristen zu oder erfordert er eine Verkürzung dieser Fristen, so ist im ersteren Fall die Vermieterin auf Antrag des Mieters verpflichtet, im letzteren Fall aber berechtigt, nach billigen Ermessen die Fristen bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen entsprechend anzupassen. Diejenige Vertragspartei, die sich auf eine Verkürzung oder Verlängerung der Regelfristen berufen möchte, ist beweispflichtig dafür, dass der Grad der Abnutzung der Wohnung oder einzelner Räume ein Abweichen von den Regelfristen rechtfertigt. (...) 14.