Am 01.07. zieht der neue Mieter ein. ... Nun zu meinem Mietvertrag: "§12 Schönheitsreparaturen 1) In die Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher übernimmt der Mieter während der Mietdauer die fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. ... Er haftet für jeden weiteren von ihm veschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht. 4) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflcihtet, die nateiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvorschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%, liegen die Schönheitsreparaturen für die Wohn-und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%.