Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworte ich - in der gebotenen Kürze - wie folgt:
Ich sehe Sie durch die von Ihnen zitierte Klausel als unangemessen benachteiligt an. Zum einen halte ich die Geltendmachung von 175,00 Euro auch im Rahmen der Klausel für falsch, da ja die Klausel selbst erst nach einem Jahr greift.
Ferner benachteiligt Sie die Klausel:
Ich zitiere hier die Entscheidung des BGHZ vom 06.10.2004 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20215/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 215/03</a>), zu finden in der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="blank">Sammlung des BGH</a>:
"Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietver-
hältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des
Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäf-
tes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag
nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen
Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen
ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflich-
tung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt (Senat, BGHZ
105, 71 f.)."
Hier sehen Sie bereits selbst, dass
<ol><li>zum einen kein Kostenanschlag verwandt wurde, welcher sich auf die konkreten Abnutzungen
bezieht.</li>
<li>Ferner wurde vertraglich keine Abhilfemöglichkeit
vereinbart.</li>
<li>Schließlich fand auch keine quotenmäßige Verteilung
statt.</li></ol>
Nach meiner Auffassung (eine Klausel wie die Ihrige ist mir in meiner Praxis bislang noch nicht vorgekommen) dürfte die Klausel Sie unangemessen benachteiligen und bei Gültigkeit ferner falsch angewandt worden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
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