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Fixer Beitrag zu Renovierung nach 6 Monaten

24. September 2006 14:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe von 1.3.06 bis 31.8.06 in einem möblierten Appartment gewohnt. Der Vertrag war auch für diese Zeit angesetzt.
Bei Auszug habe ich die Wohnung nicht gestrichen, da dies nach Meinung von mir, meinem Nachmieter und dem Vermieter nicht nötig war (die Wohnung war bei Einzug nagelneu, ich bin Nichtraucher und habe keine Haustiere o.ä.. 4 Dübel an der Wand habe ich unkenntlich verschlossen, dabei gehe ich davon aus, daß es als unkenntlich gilt, auch wenn die Farbe über den Dübeln im Licht von der Seite betrachtet etwas mehr "glänzt" als die Farbe der Wände selbst)

Dennoch soll ich jetzt anteilige 175 Euro für Renovierungskosten zahlen zuzüglich 50 Euro Reinigungskosten, die der Nachmieter meinem Vermieter in Rechnung gestellt hat, da die Fenster nicht ordnungsgemäß (Schlieren)geputzt wurden und im Kühlschrank noch leichte Abdrücke von Flaschen zu sehen waren. Darauf lasse ich mich noch ein.
Was mich aber interessiert, ist, ob der Vermieter wirklich bereits nach 6 Monaten eine pauschale Renovierungsgebühr auf mich abwälzen kann. Dies ist wie folgt im Mietvertrag verzeichnet:

----------------------------------------------------------

§9. Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
(1)...
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume im Allgemeinen alle drei Jahre, der Wohn-und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle fünf Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle sieben Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentuellen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraums seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ermittelt.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unerkenntlich zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zu Schadensersatz.

§20. Sonstige Vereinbarungen

Weitere Vereinbarungen, z.B. über Sammelheizung und Warmwasserversorgung[...]
- Der Vermieter übernimmt die Renovierung des Appartments nach dem Auszug des Mieters. Die Renovierung wird dem Mieter nach einem Jahr mit 350,00 Euro, nach zwei Jahren mit 500,00 Euro und nach drei Jahren mit 700,00 Euro seit der letzten Renovierung in Rechnung gestellt.
- Reparaturen am Kühlschrank trägt der Mieter in voller Höhe
- Bei Brand und Diebstahl in der Wohnung haftet der Mieter für Möbel und das Inventar
- Die Kosten für Strom trägt der Mieter auf eigene Rechnung. Der Vermieter meldet den Strom für den Mieter bei den Stadtwerken München an.

------------------------------------------------------------

So wie ich das sehe, liegen starre Fristen nicht vor, da jeweils von "im Allgemeinen" die Rede ist. Aber ich könnte mir vorstellen, daß die definitive Renovierung bei Auszugsende (bei der der Vermieter mir nicht das Recht einräumt, selbst zu renovieren, mich die Renovierung aber definitiv bezahlen lässt) eines Summierungseffekts gleichkommt, da ich verpflichtet werde, während der Mietzeit zu renovieren und bei Mietzeitende noch einmal eine Renovierung (anteilig für die vergangene Zeit) zu bezahlen.

Meine Frage daher: Sind die Zusatzvereinbarungen des §20. zulässig und muss ich somit die 175+50 Euro zahlen?

Herzlichen Dank für die Beantwortung (idealerweise mit Angabe von Quellen, die ich dem Vermieter evtl. vorlegen kann)

Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworte ich - in der gebotenen Kürze - wie folgt:


Ich sehe Sie durch die von Ihnen zitierte Klausel als unangemessen benachteiligt an. Zum einen halte ich die Geltendmachung von 175,00 Euro auch im Rahmen der Klausel für falsch, da ja die Klausel selbst erst nach einem Jahr greift.

Ferner benachteiligt Sie die Klausel:
Ich zitiere hier die Entscheidung des BGHZ vom 06.10.2004 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20215/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 215/03</a>), zu finden in der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="blank">Sammlung des BGH</a>:

"Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietver-
hältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des
Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäf-
tes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag
nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen
Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen
ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflich-
tung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt (Senat, BGHZ
105, 71 f.)."


Hier sehen Sie bereits selbst, dass
<ol><li>zum einen kein Kostenanschlag verwandt wurde, welcher sich auf die konkreten Abnutzungen bezieht.</li>
<li>Ferner wurde vertraglich keine Abhilfemöglichkeit vereinbart.</li>
<li>Schließlich fand auch keine quotenmäßige Verteilung statt.</li></ol>

Nach meiner Auffassung (eine Klausel wie die Ihrige ist mir in meiner Praxis bislang noch nicht vorgekommen) dürfte die Klausel Sie unangemessen benachteiligen und bei Gültigkeit ferner falsch angewandt worden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Pilgermann, Rechtsanwalt

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