Mietvertrag wg. Nichterfüllung fristlos kündigen?
beantwortet von
Rechtsanwältin Karin Plewe / Konstanz
Wir haben am 15.11.2012 einen Mietvertrag unterzeichnet, der uns das recht zur ordentlichen Kündiung erstmalig am 15.11.2013 einräumt, d.h. mit Wirkung zum Ende Februar 2014. Im Mietvertrag heißt es: "Vermietet werden in dem Haus…(Anschrift, Räumlichkeiten)…dazu folgende zu anderen als Wohnzwecken dienende Räume und Flächen (z.B. ... Nach meiner Auffassung und Auslegung (§ 543 BGB, besonders Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1) ist eine fristlose Kündigung unsererseits rechtens oder zumindest gerechtfertigt.