Renovierung der Wohnung bei Auszug - Muss ich die Wohnung bei Auszug renovieren?
vom 19.12.2007
25 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller / Landau
Guten Tag, ich wohne in meiner Wohnung jetzt ca. 8 Jahre und habe gekündigt. ... Das Mitglied hat die laufenden Schönheitsreparaturen ab Beginn des Nutzungsverhältnisses in fachhandwerklicher Ausführung, auf eigene Kosten, in folgenden Umfang durchzuführen: - das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von Innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen durchzuführen: - spätestens alle 3 Jahre: in Küchen, Bädern und Duschen - spätestens alle 4 Jahre: die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre - spätestens alle 5 Jahre: in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - spätestens alle 7 Jahre: in allen anderen Nebenräumen Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen im Laufe der Nutzungszeit ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen […] §6 Kündigung/Beendigung des Miet-/Nutzungsverhätnisses und Rückgabe der Wohnung […] 4.