Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Es ist nicht ganz klar, gegen wen Sie denn nun den Zwangsvollstreckungstitel erwirkt haben. Wenn Vertragpartner die Ehefrau des „Besitzers“ ist, dann ist sie auch Ihre Schuldnerin und haftet aus dem Vertrag. Wenn der Ehemann diesen Vertrag nicht unterschrieben hat, dann ist er auch nicht Ihr Schuldner, sondern eben die Ehefrau. Wenn Sie allerdings einen vollstreckungsfähigen Titel gegen den "Besitzer" erwirkt haben (wie auch immer das gegangen sein soll), können Sie daraus ebenfalls vollstrecken.
2.Ob die Garage an den Sohn verkauft wurde, ist für Ihre Ansprüche nicht relevant. Seit dem Einigungsvertrag 1990 gilt deutsches Recht auch in den neuen Bundesländern. Demnach haben Sie einen wirksamen Vertrag geschlossen und dieser bleibt bestehen, es sei denn er wird gekündigt oder erlischt anderweitig. Ein Vertrag zu Ihren Lasten ist unwirksam, Sie dürfen nicht gezwungen werden, einen neuen Schuldner – hier den Sohn- zu akzeptieren. Der Vertrag geht also nicht mit Verkauf auf den Sohn über!
3.Es bleibt derjenige verpflichtet, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Da Sie ja anscheinend schon einen vollstreckungsfähigen Titel erwirkt haben, schlage ich vor, dass Sie mit Hilfe eines Kollegen die Zwangsvollstreckung gegen diejenige Person, die in Ihrem vollstreckungsfähigen Urteil als Schuldner bezeichnet ist, weiterbetreiben. Wenn kein Wohnort bekannt ist, so muß dieser durch Zuhilfenahme eines Detektivs ermittelt werden.
4.Mir ist noch nicht ganz klar, wie der Verkauf 1994 an den Sohn funtioniert hat, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Seit 31.08.1990 gilt der Einigungsvertrag und somit deutsches Recht auch für die neuen Bundesländer. Danach ist Eigentümer eines Grundstücks auch Eigentümer des darauf befindlichen wesentlichen Bestandteile wie z.B. Gebäude. Eine Trennung ist gar nicht möglich?! Vielleicht sollten Sie den Sachverhalt von einem Kollegen nochmals genau prüfen lassen, um diese Merkwürdigkeit aufzuklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
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