Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pachtgaragen - Wie ist der weitere Verfahrensweg - neuer Vollstreckungsbescheid beim AG etc.?

19. Juli 2005 10:06 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hallo
Zu DDR-Zeiten wurden auf meinem Grundstück Eigentumsgaragen gebaut wurden. Nach der Wende erhielt ich das Grundstück zurück und habe seither Probleme die Pacht von den Garagenbesitzern für die Nutzung der Grundfläche der Garagen einzutreiben.
1994 schloss ich mit einem Garagenbesitzer einen Pachtvertrag. Die Pacht wurde regelmäßig bezahlt. Im Jahr 2001 erfolgte keine Pachtzahlung. Der Garagenbesitzer wurde erinnert und angemahnt. Daraufhin teilte mir, der Garagenbesitzer mit, dass er die Garage an seinen Sohn verkauft habe. Ihm sei jetzt aber nicht bekannt, wo dieser wohnhaft ist. Da die Kündigung nicht fristgerecht erfolgt ist, wurde dem Garagenbesitzer schriftlich mitgeteilt, dass sich der Pachtvertrag um ein weiteres Jahr verlängert. (Lt. Pachtvertrag verlängert er sich um jeweils 1 Jahr, wenn eine der Parteien nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Verlängerung widerspricht). Dieser Brief kam zurück, der Garagenbesitzer bezahlte aber trotzdem für dieses Jahr den Pachtzins.
Im Jahr 2002 erfolgte wieder keine Pachtzinszahlung. Daraufhin wurde beim Amtsgericht ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Auf diesen Bescheid antwortete der Garagenbesitzer wieder, dass die Garage an den Sohn verkauft wurde und der Aufenthaltsort des Sohnes immer noch nicht bekannt sei. Das Verfahren beim AG wurde eingestellt.
Durch eine Rückfrage beim Einwohnermeldeamt konnte der unbekannte Aufenthaltsort des Sohnes bestätigt werden.
Zum Pachtvertrag ist noch folgendes zu sagen. Der Pachtvertrag wurde mit der Ehefrau abgeschlossen. Diese ist seit 2001 von Ihrem Mann getrennt und ist nicht mehr hier wohnhaft. Der getrenntlebende Ehemann ist aber weiterhin bei uns wohnhaft.

Nun meine Frage:

An wen kann ich jetzt meine Ansprüche geltend machen?
Wie ist der weitere Verfahrensweg - neuer Vollstreckungsbescheid beim AG etc.?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Es ist nicht ganz klar, gegen wen Sie denn nun den Zwangsvollstreckungstitel erwirkt haben. Wenn Vertragpartner die Ehefrau des „Besitzers“ ist, dann ist sie auch Ihre Schuldnerin und haftet aus dem Vertrag. Wenn der Ehemann diesen Vertrag nicht unterschrieben hat, dann ist er auch nicht Ihr Schuldner, sondern eben die Ehefrau. Wenn Sie allerdings einen vollstreckungsfähigen Titel gegen den "Besitzer" erwirkt haben (wie auch immer das gegangen sein soll), können Sie daraus ebenfalls vollstrecken.

2.Ob die Garage an den Sohn verkauft wurde, ist für Ihre Ansprüche nicht relevant. Seit dem Einigungsvertrag 1990 gilt deutsches Recht auch in den neuen Bundesländern. Demnach haben Sie einen wirksamen Vertrag geschlossen und dieser bleibt bestehen, es sei denn er wird gekündigt oder erlischt anderweitig. Ein Vertrag zu Ihren Lasten ist unwirksam, Sie dürfen nicht gezwungen werden, einen neuen Schuldner – hier den Sohn- zu akzeptieren. Der Vertrag geht also nicht mit Verkauf auf den Sohn über!

3.Es bleibt derjenige verpflichtet, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Da Sie ja anscheinend schon einen vollstreckungsfähigen Titel erwirkt haben, schlage ich vor, dass Sie mit Hilfe eines Kollegen die Zwangsvollstreckung gegen diejenige Person, die in Ihrem vollstreckungsfähigen Urteil als Schuldner bezeichnet ist, weiterbetreiben. Wenn kein Wohnort bekannt ist, so muß dieser durch Zuhilfenahme eines Detektivs ermittelt werden.

4.Mir ist noch nicht ganz klar, wie der Verkauf 1994 an den Sohn funtioniert hat, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Seit 31.08.1990 gilt der Einigungsvertrag und somit deutsches Recht auch für die neuen Bundesländer. Danach ist Eigentümer eines Grundstücks auch Eigentümer des darauf befindlichen wesentlichen Bestandteile wie z.B. Gebäude. Eine Trennung ist gar nicht möglich?! Vielleicht sollten Sie den Sachverhalt von einem Kollegen nochmals genau prüfen lassen, um diese Merkwürdigkeit aufzuklären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER