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Kündigungsfrist bei Sonderkündigungsrecht

23. Juli 2006 21:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wollen im Zuge einer Zwangsversteigerung eine Doppelhaushälfte, 100 qm Wohnfläche, 2 Wohneinheiten erwerben. Der Eigentümer wohnt nicht mehr im Haus, aber dessen 82-jährige Mutter, die dort seit 1955 wohnt. Die Dame ist trotz ihres Alters noch recht fit. Welche gesetzliche Kündigungsfrist muss ich der Dame einräumen?

Vielen Dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Zunächst müsste geklärt werden, ob die Dame ein Nießbrauchsrecht hat. Hieraus kann sich ergeben, dass Sie der Dame nicht kündigen können, wenn es im Rang höher steht, §§ 44 , 52 ZVG .

2.Sie treten als Erwerber in die Position des Vermieters ein, 571 BGB. Dann können Sie gemäß § 57a ZVG das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist für den ersten zulässigen Termin zu kündigen. Die Kündigungsbefugnis und die Frist zur Ausübung derselben entsteht bereits mit dem Zuschlagsbeschluß. Die Kündigungsfrist beträgt für einen Mietzeitraum von mehr als 8 Jahren seit Überlassung 9 Monate, § 573c BGB . Wenn im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, ist diese Frist maßgeblich!

3.Sie müssen für die Kündigung auch einen Kündigungsgrund angeben. Das wird im Zweifel Ihr Eigenbedarf sein. Im Kündigungsverfahren wird zu entscheiden sein, ob Ihr Eigenbedarf tatsächlich besteht. Im Rahmen dieser Entscheidung wird die lange Wohndauer und das hohe Alter der Dame eine nicht unerhebliche Rolle spielen.

4.Hier ist aber fraglich, ob die Dame Mieterin war oder als Miteigentümerin oder aufgrund eines Wohn- oder Nießbrauchrechtes dort gewohnt hat. In den letztgenannten Fällen kann sie gegebenenfalls Räumungsschutz/Räumungsfrist beantragen, die aufgrund der langen Wohndauer hoch ausfallen kann und sogar bis zum Ableben der alten Dame oder der Notwendigkeit ihres Auszugs wegen Pflegebedürftigkeit gewährt werden kann. Bei einem bestehenden Nießbrauchsrecht kann eine Kündigung nicht erfolgen.

In diesen Fällen spielen die genauen Sachverhaltsangaben eine grosse Rolle. Eine verbindliche Aussage über die Kündigungsfrist kann daher erst nach Kenntnis des genauen Falles erteilt werden.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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